Erbfall des Monats - März 2013

Kinderlose Erblasserin vererbt an gute Zwecken

Diesen Monat stellen wir Ihnen zur Abwechslung einen Erbfall vor, der problemlos ablief.

Die Erblasserin Erika E. hatte keine Kinder. Es gab auch sonst zu keinem nahen Angehörigen eine allzu enge Beziehung, ihre Freunde waren selbst gut situiert und hätten als Erben eine hohe Erbschaftsteuerlast auf E.s Immobilienvermögen bezahlen müssen. E. wollte gerne, daß mit ihrem Vermögen nach ihrem Tod ein guter Zweck nachhaltig gefördert wird. Sie wollte außerdem, daß die Erbschaft nicht nach dem Sprichwort „Gut gemeint ist oft das Gegenteil von gut gemacht“ danebengeht.

Sie wußte nicht so recht, wie das mit dem Erbrecht funktioniert, damit ihr letzter Wille auch wirklich nach ihren Vorstellungen umgesetzt wird. Also ließ sie sich vom Fachanwalt für Erbrecht beraten, wie sie ihr Testament formulieren soll.

Gemeinsam mit dem Anwalt schaute E. sich die wohltätigen Organisationen an, denen sie schon seit Jahren immer wieder eine kleine Spende zukommen ließ. Darunter war auch eine Organisation, die unter anderem Seniorenheime und diverse Hilfsangebote für Menschen in Notlagen anbietet. Ein Teil dieser sozialen Aktivitäten gefiel E. besonders gut, andere Projekte waren ihr nicht so wichtig. E.s Rechtsberater fand heraus, daß diese Organisation auch eine Förderstiftung hat, die zum sogenannten Fundraising und zur nachhaltigen Finanzierung der Einrichtungen gegründet wurde, damit die guten Zwecke dauerhaft verfolgt werden können.

E. fand die Idee gut, daß unter ihrem Namen dauerhaft gemeinnützige und mildtätige Zwecke nach ihren Vorgaben unterstützt werden und ließ Ihren Anwalt die „Details“ abklären. Der Rechtsbeistand stimmte das Testament so auf die Gegebenheiten der wohltätigen Organisation und das Erbrecht ab, daß nach E.s Tod von einem Testamentsvollstrecker eine Treuhandstiftung errichtet werden konnte, die E.s Namen trägt. Zu Lebzeiten konnte E. ihr Vermögen behalten, damit sie selber finanziell gut abgesichert blieb. Nach ihrem Tod wurde dann die E.-Stiftung errichtet, die unter ihrem Namen dauerhaft und nachhaltig Jahr für Jahr für E.s Lieblingszwecke unter dem Dach der wohltätigen Organisation Geld zur Verfügung stellt.

Fundierte Rechtsberatung ist in solchen Fällen unverzichtbar. Es reichen schon kleine Ungenauigkeiten bei der Formulierung des Testaments, damit der Zweck verfehlt wird. Beispielsweise sollte möglichst klar erkennbar sein, ob eine eigene Stiftung oder eine Zustiftung zur bestehenden Stiftung gewollt ist. Bei der Rechtsform der Stiftung kommen auch sehr unterschiedliche Möglichkeiten in Frage, deren Namen der juristische Laie kaum auseinanderhalten kann (rechtsfähige, „echte“ Stiftung, Treuhandstiftung, Zustiftung, Stiftungsfonds, usw.). E. tat gut daran, sich bei der Regelung der Details vom Rechtsanwalt als ihrem unabhängigem Berater unterstützen zu lassen, der nur E.s Interessen verpflichtet ist.

Falls wir Ihr Interesse geweckt haben, melden Sie sich gerne bei uns.

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