Erbfall des Monats - April 2026

Investition im Vertrauen auf Erbschaft

Immer wieder kommt es bei Erbschaften zu der Frage, wie man mit Investitionen eines Kindes ins Elternhaus im Vertrauen auf die spätere Erbschaft umgehen soll.  Häufig sagt dann dieses Kind, das viele Geld im Vertrauen auf die spätere Erbschaft investiert zu haben.  Wenn das Kind dann diese Immobilie nicht erbt, entsteht schnell Streit über die Erbschaft.  Wie ist die Rechtslage?

Sachverhalt: Investitionen und Regelungen

Die letzten Jahre fand ein heftiger Erbstreit statt.  Die älteste Tochter meinte, sie könne mindestens €300.000 von der Erbengemeinschaft verlangen.  Die Summe habe sie ins Haus des Vaters gesteckt in der Erwartung, daß sie das Haus einmal erben werde.  Im Testament stand das zwar nicht.  Sie hatte aber dem Vater mehrfach Schreiben zur Unterschrift vorgelegt, die laienhaft formuliert so etwas ähnliches regeln sollten wie ein Testament.  Dabei hat sie jedoch die erforderlichen Formvorschriften nicht beachtet.  Ihre Geschwister sind der Meinung, daß der Vater die vermeintlichen Regelungen nur unterschrieben habe, damit er seine Ruhe hat.  Als erfahrener Geschäftsmann sei ihm schließlich bewußt gewesen, was erforderlich ist für eine wirksame Regelung.  Außerdem wohnte die Tochter mietfrei im Haus des Vaters auf einer eigenen Etage mit separatem Eingang, so daß sie ja schließlich auch schon zu Lebzeiten des Vaters von ihren „Investitionen“ profitiert habe.

Rechtsstreit über Investitionen und Wert

Die Meinungsverschiedenheit führte zu einem Rechtsstreit, den die Tochter einige Jahre lang durch die Instanzen geführt hat.  Sie legte einiges vor, was sie als Belege ansah.  Ein Teil der „Investitionen“ waren Malerarbeiten und Teppichböden vor 30 Jahren, deren späterer Wert zweifelhaft ist.  Wenn man genau hinsieht, hat auch der Vater einen Teil der Kosten selbst bezahlt.  Einen anderen Teil der Kosten hat der Ehemann der Klägerin bezahlt, der inzwischen verstorben ist; die Klägerin hat nicht einmal den Nachweis erbracht, daß ihr nun die Ansprüche zustehen, die möglicherweise ihrem Mann zugestanden haben.  Hier sieht man schon einmal deutlich, wie wichtig eine gründliche Aufklärung des Sachverhalts im Erbstreit ist.

Investitionen als „ungerechtfertigte Bereicherung“ wegen Vertrauensschutz

Bei einem langen Rechtsstreit wechseln auch die zuständigen Richter.  In der letzten Verhandlung beim Oberlandesgericht gab es dann einen neuen Vorsitzende Richter, der einen geschickten Weg suchte, um kein Urteil begründen zu müssen.  Er stellte zwar zunächst dar, warum die Rechtslage vorerst klar ist.  Allerdings wollte er dennoch einen Vergleich, also ein gegenseitiges Nachgeben, erreichen.  Dazu erläuterte er, daß zwar die formal unwirksamen „Vereinbarungen“ zwischen dem Vater und der Tochter eine begründete Erwartung eines entsprechenden Erbes begründen konnten.  Schließlich habe der Vater die Investitionen ja bestätigt.  Somit komme Vertrauensschutz für die Investitionen in Frage, was bei der Erbengemeinschaft zu einer „ungerechtfertigten Bereicherung“ (BGB §§ 812 ff) führen kann.  Es kommt dann noch dazu, daß die ersparte Miete wohl mit den Investitionen ins Elternhaus zu verrechnen ist.

Wert der Investitionen beim Erbfall

Der Wert der Investitionen, der zur Zeit des Erbfalls noch vorhanden sein muß, sei aber nicht ausreichend dargelegt.  Kosten für Malerarbeiten und Teppichböden vor mehreren Jahrzehnten dürften inzwischen keinen Wert mehr haben, den die Erben zu ersetzen hätten.  Außerdem kamen viele Zahlungen vom mittlerweile verstorbenen Ehemann der Klägerin, ohne daß sie ihre Berechtigung daran nachgewiesen habe.  Die Klage sei derzeit nicht begründet, müsse aber möglicherweise zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts ans Landgericht zurückverwiesen werden.

Vergleichsvorschlag

Der Richter schlägt vor, einen Vergleich abzuschließen, obwohl die Klage aus seiner Sicht kaum Aussicht auf Erfolg hat.  Derartige Hinweise von Seiten der Richter sind umstritten.  Einerseits sprechen Richter selber von „Befriedung“, nach einer Einigung könne man doch endlich wieder normal miteinander reden.  Allerdings sehen Prozeßparteien vor allem den großen Druck, der gegen sie aufgebaut wird, wenn Richter derart verhandeln.  Allein schon der Zeitfaktor ist oft unerträglich, wenn ein Erbstreit bereits seit Jahren immer wieder bearbeitet werden muß.  Und dann soll der Streit noch einmal zurückverwiesen werden, um Fragen zu klären, danach wieder in die nächste Instanz hochgehen.  Bis zur Entscheidung der letzten Instanz über die Investitionen im Vertrauen auf die Erbschaft weiß kein Beteiligter mit Sicherheit, wie die teure Klage ausgehen wird.  Die Konsequenz war, wie so oft, daß alle Beteiligten nur noch ihre Ruhe haben wollten.  Sie einigten sich auf eine runde Summe, die die Klägerin von ihren Geschwistern bekam, und in Zukunft werden sie überhaupt nicht mehr miteinander sprechen.  Vor Gericht zu gehen bedeutet gerade in Zeiten der „Vergleichswut“ bei Richtern, daß man möglichst einen langen Atem und ein dickes Fell haben sollte.

Lösung:  Vereinbarung zur Investition

Der Fall zeigt die wichtige Bedeutung sauberer Vereinbarungen.  Die meisten Probleme im Erbfall lassen sich nämlich vermeiden.  Dafür sind gute, fachmännisch umgesetzte Vereinbarungen zu den Investitionen wichtig.  Dann kann sich das Vertrauen in eine Investition lohnen.  Wer nicht selbst Eigentümer ist, sollte in einen fremden Gegenstand nur dann investieren, wenn eine rechtssichere Vereinbarung sauber und formal korrekt abgesichert ist.  Sonst streitet man später darüber und verliert womöglich noch mehr Geld.

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