Auf den ersten Blick war es eine schöne Erbschaft: Ein Hausgrundstück in gutem Zustand, und es gab auch schon bald einen Kaufinteressenten. Allerdings zeigte ein Blick ins Grundbuch, daß eine „rechtliche Altlast“ schlummerte: Der Erblasser hatte vor einigen Jahrzehnten von einer staatlichen Stelle Geld im Voraus bekommen; diese befürchtete, daß im Fall eines Rückzahlungsanspruchs (z.B. wegen frühzeitigen Todes) als Sicherheit eine Hypothek bestellt und ins Grundbuch eingetragen wurde. Als genug Zeit vergangen war, daß kein Rückzahlungsanspruch mehr in Frage kommt, machte man nichts, die Löschung der Sicherungshypothek war dem Erblasser wohl zu viel Aufwand am Schreibtisch.
Jetzt müssen sich die Erben um die Löschung kümmern. Doch das ist für die Erben wesentlich aufwendiger als es für den ursprünglichen Eigentümer der Immobilie war: Sie müssen erst einmal ihre Erbenstellung nachweisen, dann müssen sie sich über die Löschung einig werden – oder sich für eine Eigentümerhypothek entscheiden, soweit das möglich ist. Einig waren die Erben sich zwar schnell, aber sie müssen ihre Erklärungen beim Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form vorlegen, und das war mit Herausforderungen verbunden: Ein Miterbe lebt im Ausland, muß für die Beglaubigung seiner Unterschrift auf der Erklärung erst einmal zum deutschen Konsulat reisen; daß er nicht nach Deutschland kommen muß, erfuhr er durch seinen Rechtsanwalt, der ihm den einfachsten Weg zum, Ziel aufzeigte. Ein anderer Miterbe ist oft auf Geschäftsreisen im Ausland und muß sich dazwischen die Zeit nehmen, zu den „üblichen Bürozeiten“ zum Notar zu gehen.
Und schließlich ist dann noch die Löschungsbewilligung des Hypothekengläubigers erforderlich, der ausdrücklich damit einverstanden sein muß. Und hier lauerte die nächste Schwierigkeit: Im Grundbuch stand als Gläubiger der Sicherungshypothek „Bundesrepublik Deutschland (Bundesminister für Arbeit – Versorgungswesen) vertreten durch das Landesversorgungsamt“. Inzwischen sind die Behördenstrukturen anders geregelt, so daß die zuständige Stelle für die Löschungsbewilligung erst einmal gefunden werden muß. Das geht erfahrungsgemäß dann leicht, wenn die Beamten bei aktuellen Veränderungen auswendig wissen, welche Zuständigkeit wohin abgegeben wurde. Nachdem die Änderungen bei den Versorgungsämtern durch die Föderalismusreform vor fast 20 Jahren für viele zu dem gehört, was vor ihrer Ausbildung war, muß der Betroffene hier selber herausfinden, wo das alte Versäumnis des Erblassers nachgeholt werden kann. Wenn einem das zu mühsam ist, kann man diese Recherche einem kompetenten Rechtsberater übergeben, der das professionell erledigt.