Erbfall des Monats - Januar 2020

Haus in Griechenland geerbt

Ein Hausgrundstück in Griechenland gehört zur Erbschaft des Monats. Erst einmal hört sich das gerade im Winter gut an, wo so ein Häuschen im sonnigen Süden besonders interessant ist. Aber wie wird eine Erbschaft abgewickelt, in der eine Immobilie in Griechenland ist?
Zunächst einmal wird der deutsche Erbschein zwar auch in Griechenland anerkannt. Allerdings ist eine Apostille auf dem Erbschein erforderlich. Diese Apostille (auch „Überbeglaubigung“ genannt) für den Erbschein bekommt man bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Nachlaßgericht seinen Sitz hat. Die Apostille bestätigt bei der Verwendung im Ausland, daß die Urkunde von einer zuständigen Behörde bzw. einem zuständigen Gericht ausgestellt wurde und echt ist. Die Kosten dafür sind überschaubar.

Nachdem Griechenland andere Gesetze hat als Deutschland, ist für die Abwicklung ein Anwalt vor Ort empfehlenswert. Damit der Erbe im griechischen Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen werden kann, muß nämlich zunächst ein Verfahren beim griechischen Nachlaßgericht eingeleitet werden, anschließend muß man dann noch wissen, nach welchen Regeln das Grundbuchamt in Griechenland arbeitet. Der griechische Anwalt kennt sich damit aus, spricht aber als Muttersprache griechisch. Wenn der Erbe das nicht so gut kann, daß er alles versteht, treten schon die ersten Sprachhürden auf. Gerade in den idyllischen Gegenden fernab der Großstädte sind zwar die Landschaft besonders schön und die Hausgrundstücke günstiger. Allerdings sprechen die Anwälte vor Ort dann seltener Fremdsprachen wie deutsch oder englisch auf einem verhandlungsfähigen Niveau. Und auch die interkulturelle Kompetenz ist im Dorf nicht so wichtig wie beim Anwalt in der Großstadt, was bei sich fremden Mentalitäten von deutschem Erben und griechischem Anwalt die Abwicklung einer Erbschaft noch schwerer macht, als es das bei Auslandsimmobilien ohnehin schon ist. Und auch die Anwaltsvergütung ist in Griechenland anders als in Deutschland, sie kann auch wesentlich teurer sein als hierzulande. Eine Diskussion am Telefon kann bei all den Unterschieden ein frustrierendes Erlebnis sein. Wenn diese Hürden überwunden sind, geht es auf der sachlichen, juristischen Schiene weiter.
Damit die Vollmacht des griechischen Anwalts in den Verfahren beim Nachlaßgericht und Grundbuchamt anerkannt wird, muß die Unterschrift des Erben beim griechischem Generalkonsulat beglaubigt werden. Die Vollmacht ist dabei in griechischer Sprache verfaßt und wesentlich umfangreicher als eine deutsche Anwaltsvollmacht es üblicherweise ist. Wenn der Erbe nicht selbst die griechische Sprache beherrscht, muß er zum Beglaubigungstermin außerdem noch einen Dolmetscher mitnehmen.
Jetzt muß der Erbe noch eine internationale Geburtsurkunde mit Apostille nach Griechenland schicken, damit dort alle benötigten Dokumente vorliegen. Die Geburtsurkunde wird vom Standesamt des Geburtsorts ausgestellt, die Apostille dafür bekommt man beim zuständigen Regierungspräsidium.
Die Dokumente sollten möglichst per Einschreiben verschickt werden. Allzu oft hören wir davon, daß gerade beim Versand in ländliche Gegenden im Ausland ein Brief verschwindet. Das Einschreiben macht es nachvollziehbar, wer bei der Post den Einschreibebrief zuletzt übergeben bekommen hatte.
Nun kann der Erbe abwarten, daß die Verfahren ihren Gang nehmen. Wenn am Ende die Eintragung im Grundbuch vollzogen ist, kann der Erbe das Hausgrundstück verkaufen – oder es weiter selber nutzen.

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