Erbfall des Monats - Juli 2015

Haftung für unvollständige Steuererklärungen: Nachklärung von Kapitalerträgen

(Fortsetzung zum Erbfall des Monats April 2015)

Inzwischen hat die Bank aus der Schweiz die Unterlagen herausgegeben, die für die nachträgliche Versteuerung der Kapitalerträge erforderlich sind. Erben haften nämlich auch dafür, daß die Steuern der Erblasser aus früheren Jahren vollständig deklariert und bezahlt werden. Nachdem die Erblasserin immer und ausschließlich in Deutschland wohnte, war sie selbstverständlich hier unbeschränkt steuerpflichtig, so daß eine korrekte Steuererklärung selbstverständlich nicht möglich war, solange die Bankverbindung in der Schweiz quartalsweise eine „Gebühr für zurückbehaltene Korrespondenz“ abrechnete. Auf deutsch heißt das ja, daß Kontoauszüge und Steuerbescheinigungen gar nicht erst gedruckt wurden, damit das altbekannte Versprechen funktionieren kann: „Das deutsche Finanzamt erfährt garantiert nichts von Ihren Geldanlagen“.

Bei einer derartigen „Geschäftsbeziehung“ kann sich niemand damit herausreden, das Problem mit der unterbliebenen Versteuerung nicht gekannt zu haben. Wer diese Geschäftspraktiken sieht, dem drängt sich in aller Deutlichkeit auf, daß hier etwas versteckt wurde. Und die Erben sind nun mal auch dafür verantwortlich, beim Verdacht auf unterbliebene Steuerzahlungen des Erblassers die nachträgliche Versteuerung zu veranlassen. Das Steuer(straf)recht verlangt allerdings seit Anfang 2015, daß sämtliche vom Erblasser verschwiegenen Einkünfte auf einmal nacherklärt werden. Wer einen zweiten Anlauf braucht, weil der Erblasser beispielsweise Einkünfte aus der Verpachtung eines Ackergrundstücks ebenfalls nicht bei den jährlichen Einkommensteuererklärungen angegeben hat, macht sich schnell strafbar. Damit hier nicht eine zweite Nachmeldung mit den inzwischen fatalen Folgen für den Erben erforderlich wird, sollte jeder Erbe zum spezialisierten Anwalt oder Steuerberater gehen, notfalls auch gegen den Wunsch möglicher Miterben. Die Erfahrung zeigt nämlich, daß eine Steuerhinterziehung früher oder später doch noch aufgedeckt wird, nicht umsonst werden in Deutschland pro Jahr mehr als 5.000 Steuerstrafverfahren durchgeführt.

In unserem Erbfall des Monats gab es noch ein paar erwähnenswerte Details: Aus den Unterlagen über die Bankverbindung aus der Schweiz ergaben „lustige“ Erkenntnisse. So war der Deckname des Kundenberaters in Zürich „Herr Heimlich“, und für den unterbliebenen Versand der Konto- und Depotauszüge verlangte die Schweizer Großbank jährlich rund 1.000,- Franken „Gebühr für zurückbehaltene Korrespondenz“, die zusätzlich zu den ohnehin recht teuren Kosten für Konto- und Depotführung usw. berechnet wurden. Bei deutschen Banken dagegen wird nur für das Ausführen von Leistungen etwas berechnet, nicht aber für das Unterlassen. Immerhin bekamen wir auf Wunsch die Kontoauszüge und Mitteilungen über das Wertpapierdepot in einem stattlichen Paket zugeschickt. Freilich konnten niemals auch nur annähernd so hoch sein wie die Kosten dieser Bankverbindung. Für die Erben war es sowieso reiner Zufall, daß sie das Geld aus der Schweiz bekamen, nachdem jeder normale Mensch den anonymen Brief einfach weggeworfen hätte, der in diesem Erbfall den Testamentsvollstrecker zu Nachforschungen nach dem Absender bewegte. Der Aufwand dafür, das Geld sauber nach Deutschland zurückzubringen, war freilich sehr hoch.

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