Erbfall des Monats - März 2017

Goldmünzen mit Miterben teilen

Gold ist gerade bei älteren Menschen eine beliebte Form der Geldanlage. Meistens wird das Gold in ein Schließfach gelegt, entweder bei der Bank oder zu Hause in einem Tresor. Im aktuellen Erbfall des Monats haben wir Miterben aus 3 Familienstämmen mit Erbquoten, die je Familienstamm 1/3. ausmachen.

Im Bankschließfach fanden sich 8 Krügerrand sowie ein 1g-Nugget 333er Gold im Gesamtwert von fast € 10.000,-. Eine Miterbin wollte die Goldmünzen übernehmen und schlug vor, daß sie ihren Anteil von 2,6666 Münzen nimmt und den Miterben den Rest abkauft. Am Nugget hatte sie kein Interesse, dessen Wert lag bei ca. € 10,- bis € 30,-.

Bei den Krügerrand muß eine Besonderheit erwähnt werden: Eine Verteilung der einzelnen Edelmetallmünzen nach Erbquoten kann nur stattfinden, wenn diese völlig vergleichbar sind. Obwohl Goldgehalt und Gewicht immer identische sind: Der aktuelle Jahrgang einer Münze hat einen anderen Wert als ältere Münzen, weil bei Massenware wie Krügerrand am neuesten Jahrgang auch Sammler verstärkt interessiert sind. In unserem Nachlaß des Monats waren allerdings nur ältere Jahrgänge, die Münzen hatten alle einen identischen Wert.

Die Miterbin mußte trotzdem von ihren Vorstellungen aus mehreren Gründen heruntergeholt werden:

Ihr Vorschlag, 2,6666 Münzen zu übernehmen, würde zur Zerstörung einer Münze führen. Damit wäre ein Nachlaßgegenstand in seiner Substanz beschädigt und es hätte auch wertmindernde Folgen, weil die Überreste nur noch als Schmelzware an die Scheideanstalt verkauft werden könnten.

Wenn die anderen Miterben damit einverstandne wären, dann wäre immer noch die Rechnung falsch: Eine Miterbin kann nicht „ihre“ Münzen gemäß Erbquote übernehmen und lediglich für die übrigen Münzen etwas bezahlen. Sie müßte so, wie ein außenstehender Käufer das auch machen würde, für alle Münzen Geld an den Nachlaß bezahlen. Etwas anderes geht nur dann, wenn alle Miterben damit einverstanden sind, einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag abzuschließen. Wenn der Leser dieses Blogs jetzt denkt, daß der Fachausdruck „Teilerbauseinandersetzungsvertrag“ sich kompliziert anhört – ja, das ist auch mit ein Grund, warum der Vorschlag selten akzeptiert wird.

Wie löst man das Problem? Am einfachsten ist ein Verkauf an einen Goldankäufer. Dann bekommt die Erbengemeinschaft Geld, das sich am Ende der Nachlaßabwicklung problemlos unter den Miterben aufteilen läßt. Beim Verkauf von Edelmetallen lohnt sich unbedingt ein Preisvergleich. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung bzw. Abwicklung gehört in der Regel der Vergleich der Angebote von drei seriös wirkenden Unternehmen, beispielsweise mindestens einer Bank, eines der großen, bekannten Edelmetallhändler und eines dritten. Bei Schmuck sollte ein Auktionshaus oder ein Juwelier für gebrauchten Schmuck in den Vergleich einbezogen werden, die nicht nur den Materialwert einschätzen sondern auch eventuelle Möglichkeit zum Weiterverkauf als marktgängiges Schmuckstück.

Falls wir Ihr Interesse geweckt haben, melden Sie sich gerne bei uns.

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