Erbfall des Monats - März 2015

Ferienhaus auf Grundstückgrenze

Ein ungewöhnlicher Erbfall zeigt uns diesen Monat daß nicht jedes schöne Ferienobjekt im Erbfall Freude bereitet:

Mehrere Geschwister waren so gern in Südfrankreich, daß sie dort Grundstücke mit Blick aufs Meer kauften und gemeinsam ein Haus direkt über die Grenze zwischen ihren Grundstücken bauten. Schließlich verstanden sie sich ja schon immer so gut, daß sie dachten, da könne eh nichts schiefgehen. Lange Jahre hatte die Verwandtschaft auch große Freude an den Urlauben dort.

Als einer der Eigentümer starb, mussten zum ersten Mal rechtliche Fragen geklärt werden. Im aktuellsten seiner Testamente war die betagte Schwester zur Testamentsvollstreckerin eingesetzt, der auch das Nachbargrundstück an der Cote d’Azur gehört. Sie sollte den Nachaß in Deutschland, Frankreich und einem weiteren Land abwickeln und Vermächtnisse an diverse Verwandte erfüllen. Sie nahm das Amt der Testamentsvollstreckerin auch gleich an und begann mit der Abwicklung, und zwar so wie sie mit ihren Kenntnissen des deutschen Rechts meinte daß es gehen muß. Überrascht wurde sie dann aber, als ein Verwandter ihr nach einigen Monaten sagte, daß er wegen eines der älteren Testamente bald zum Eigentümer des Grundstücks werden soll, der Notar in Frankreich bereite das gerade vor.

An diesem Fall sehen wir gleich mehrere Fallstricke, die allzu oft übersehen werden: Jedes Land hat sein eigenes Erbrecht, und die Bedeutung von Vermächtnissen wie auch die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers sind sehr unterschiedlich geregelt.

In Frankreich gibt es verschiedene Formen von Vermächtnissen. Im äußersten Fall bekommt der Vermächtnisnehmer einen Anspruch, den er praktisch ohne Mitwirkung des Erben oder Testamentsvollstreckers durchsetzen kann. Bei Immobilien ist in Frankreich der örtliche Notar dafür Zuständig, die Übertragung der geerbten bzw. vermachten Immobilie im Grundbuch zu vollziehen, während diese Aufgabe in Deutschland grundsätzlich beim Amtsgericht bzw. in Baden-Württemberg derzeit noch überwiegend bei den staatlichen Notariaten oder Stadtverwaltungen angesiedelt ist.

Auch das Amt des Testamentsvollstreckers unterscheidet sich sehr deutlich. In Deutschland kann in aller Regel nur der Testamentsvollstrecker wirksame Verfügungen über Nachlaßgegenstände treffen. In Frankreich dagegen hat er oft eher die Aufgabe, die Abwicklung des Nachlasses zu überwachen. Dadurch kann es passieren, daß bei internationalen Erbfällen das Vermögen im Ausland am Testamentsvollstrecker vorbei verteilt wird. Das ändert nichts an der Tatsache, daß der Testamentsvollstrecker nach deutschem Erbrecht dafür verantwortlich bleibt, daß alles „richtig“ abgewickelt wird. Diese Verantwortung sollte besser nicht einem Verwandten zugemutet werden sondern einem Fachmann, der den Nachlaß professionell abwickelt. Damit werden dann auch mögliche Probleme zwischen den Verwandten ausgeschlossen, weil Streit über die Testamentsvollstreckung dann nur den familienfremden Fachmann treffen kann.

Ein Problem bleibt im Erbfall des Monats am Ende ungelöst: Das Haus ist immer noch über die Grenze zwischen den Grundstücken gebaut. Wenn nicht alle beteiligten Grundstücke derselben Person gehören, wird es im Lauf der Zeit immer wieder eine Herausforderung sein, die reibungslose Nutzung zwischen den Eigentümern abzusprechen. Bei Renovierungen wird es auch nicht immer einfach sein, die gleichen Vorstellungen bei allen am Eigentum Beteiligten zur Art und zum Zeitpunkt der Maßnahmen zu erreichen. Wenn das Ferienhaus im Eigentum mehrerer Familienmitglieder bleiben soll, könnte die passende Lösung eine Immobiliengesellschaft sein. Hier sind aber auch einige Fragen zu bedenken, nicht zuletzt die Steuern in allen irgendwie beteiligten Ländern.

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