Allzu oft interessieren sich Auswanderer nicht für „Details“ zu ihrem Vermögen und leben einfach darauf los. Altlasten im Herkunftsland zu bereinigen hat selten Priorität. So war es auch im aktuellen Erbfall des Monats: Ein Deutscher wanderte aus in die USA und heiratete dort. Die Ehegatten hatten gemeinsame Bankverbindung im Heimatland des einen Ehegatten, in Deutschland. Der Ehepartner, der unsere Sprache nicht versteht, hatte dann das zweifelhafte „Vergnügen“, für die Abwicklung verantwortlich zu sein.
Last Will & Testament und Family Trust als Estate Planning
Den Nachlaß kann man durch seinen letzten Willen in einem Testament regeln. In den USA heißt dieses Dokument „Last Will & Testament“. Das erfordert dann ein Nachlaßverfahren (probate proceeding), das langwierig sein kann und oft auch dazu führt, daß Familienfremde die Akten des Nachlaßgerichts einsehen können. In den USA kann das Nachlaßverfahren aber auch durch einen „Family Trust“ umgangen werden, der die Abwicklung erleichtert, beschleunigt und diskreter sein kann sowie günstiger sein kann. Zu Lebzeiten kann ein wesentlicher Teil des Vermögens in diese Trust-Konstruktion übertragen werden. Durch einen Last Will & Testament bekommt der Family Trust dann im Erbfall weitere Vermögenswerte, die zum Nachlaß gehören. Das Problem bei internationalen Erbfällen ist dann jedoch, daß der „Trust“ in Deutschland so gar nicht existieren kann. Jedenfalls kann ein Family Trust nicht als Erbe oder Vermächtnisnehmer Eigentümer von Immobilien oder Inhaber von Bankkonten sein.
Estate Planning unseres Auswanderers
Im Erbfall des Monats hat der Auswanderer sich in seiner neuen Heimat beraten lassen zum Estate Planning. Das Ergebnis war ein Family Trust in der Variante des Revocable Trust, der auch widerrufen werden kann. Der Widerruf des Trust ist vorgesehen, damit Familienmitglieder das Vermögen wieder unmittelbar halten können, wenn der Trust später nicht mehr gewollt ist. In seinem Testament ernennt unser Auswanderer den „N.N. Family Revocable Trust“ zum Alleinerben. Das Testament regelt ausdrücklich, daß alle Zuwendungen aus dem Testament für solche Personen ungültig sein sollen, die in irgendeiner Weise irgendeine Regelung des Testaments infrage stellen oder angreifen. Seine Witwe hat er im Testament zum „Executor“ und in den Trust-Dokumenten zum Trustee ernannt.
Erbfall des Auswanderers
Als der Auswanderer starb, verlief sein Erbfall in seiner neuen Heimat reibungslos. Das ging auch recht einfach mit den dortigen Immobilien und Bankverbindungen. Das Estate Planning war ja vom Fachmann auf den konkreten Einzelfall hin „maßgeschneidert“ worden. Die Witwe ließ sich vom Anwalt am Wohnort dabei helfen, alles korrekt abzuwickeln.
„Altlast“ des Auswanderers
Doch dann gab es ein Problem, das im Estate Planning nicht vorgesehen war: Nach 10 Jahren taucht Vermögen in Deutschland auf, das sich als „Altlast“ herausstellte. Die Sparkasse in Deutschland verlangt aus nachvollziehbaren Gründen, daß ein Erbnachweis vorgelegt wird. Ein Erbschein kann keinen „Revocable Family Trust“ als Erbe ausweisen, weil das ein Treuhandverhältnis ist und der Trustee jederzeit jemand anderes werden kann nach Regeln, die nichts mit der Erbfolge zu tun haben. Executor und Trustee in einer Person kann aber ggf. Testamentsvollstreckerzeugnis bekommen. Doch dann gibt es ein anderes Problem, weil ein Antrag auf einen Erbschein in Deutschland ja die vorgesehenen Regelungen des Testaments in den USA infrage stellt. Es würde ja eine andere Person ausdrücklich als Erbe bezeichnet werden, als es eigentlich vorgesehen ist.
Lösung des Dilemmas beim Estate Planning des Auswanderers
Die Abwicklung eines international verstreuten Nachlasses ist immer aufwändiger und teurer, als wenn alle Vermögenswerte im Erbfall nach den gleichen Regeln abgewickelt werden. Das gilt umso mehr, wenn das Estate Planning schon an der Basis Mängel hat, die ein Dilemma herbeiführen. Der Ehegatte des Auswanderers, der nicht einmal die Sprache versteht, wird als Witwe(r) völlig überfordert sein. Wenn die Sparkasse im aktuellen Erbfall des Monats auf einem Erbschein bestanden hätte, dann wäre das Dilemma unlösbar gewesen. Dann hätte nämlich nur noch eine verheerende Wahl bestanden: Entweder wäre ein deutscher Erbschein beantragt worden, um an die Nachlaßgegenstände in Deutschland zu kommen. Dann wäre aber die letztwillige Verfügung im Testament mißachtet worden, wonach die Personen nichts bekommen sollen, die im Widerspruch zum Testament nicht den Family Trust als Alleinerben akzeptieren. Besser ist es, seine Angelegenheiten so zu regeln, daß sie leicht abgewickelt werden können. Wenn Vermögen im Ausland vorhanden ist, sollte wenigstens ein Rechtsberater eingeschaltet werden, der den Fall weltweit im Auge behält.