Erbfall des Monats - Juni 2017

Erbteilung mit Teilungsversteigerung

Diesen Monat haben wir wieder mit einem der Erbfälle zu tun, bei denen es jahrelang einfach nicht zur Teilung kommt. Eigentlich wollen alle Miterben möglichst schnell den Nachlaß versilbern und mit den anderen Erben nichts mehr gemeinsam verwalten müssen. Im Nachlaß sind mehrere Immobilien, bei denen in der warmen Jahreszeit die Wiese gemäht und im Winter Schnee geräumt werden muß. Diese Arbeit und die vierteljährlich fällige Grundsteuer sowie die Versicherung für Grundstücks-/Gebäudeeigentümer möchten sich die Erben liebend gerne sparen. Trotzdem wurden sie sich eineinhalb Jahrzehnte lang nicht einig, wie die Immobilien denn nun verkauft werden sollen. Mal ist einem Miterben der gebotene Kaufpreis zu niedrig, und ein anderes mal möchte keiner die Interessenten durchs Haus führen, aber einen Makler wollen die Erben auch nicht bezahlen oder sie werden sich nicht einig, welchen Makler sie beauftragen sollen. Gründe gibt es dafür viele, einmal ist es der Preis, dann geht es wieder darum, daß ein Makler oder Kaufinteressen ein Kumpel eines anderen Miterben ist und somit Mißtrauen bei den anderen Erben aufkommt. Eine unendliche Geschichte – oder gibt es doch eine Lösung zu diesem verzwickten Problem?

Das Gesetz sieht vor, daß die Erben den Nachlaß gemeinschaftlich verwalten und dann alle miteinander bei der Umsetzung von Entscheidungen wie z.B. dem Abschluß eines Immobilienverkaufs mitwirken. Wenn das nicht möglich ist, soll die Erbengemeinschaft aber nicht ewig als zerstrittene Gemeinschaft fortbestehen müssen. Hier gibt es die Möglichkeit der Teilungsversteigerung zur Aufhebung einer Erbengemeinschaft. Genau genommen wird mit der Versteigerung nur die Teilung des Erbes vorbereitet, indem die unteilbaren Immobilien versteigert werden und dann der Erlös immer noch unter den Erben aufgeteilt werden muß. Nicht immer geht die Teilung streng nach Erbquoten, es können auch AusgleichungsansprüchePflichtteilsergänzungsansprüche (siehe Erbrechts-ABC auf dieser Website) oder ein Anspruch auf Erstattung von Auslagen bestehen. Immerhin kommen die Erben durch eine Versteigerung aus der unübersichtlichen Kurve der gemeinschaftlichen Nachlaßverwaltung auf die Zielgerade der Erbteilung.

Die Teilungsversteigerung kann jeder Miterbe verlangen, auch wenn ihm nur eine sehr kleine Erbquote zusteht. Die Miterben können die Versteigerung nur in seltenen Ausnahmefällen verhindern, beispielsweise wenn der Zeitpunkt zum billigen Verschleudern des Grundstücks führen würde. Das ist aber fast nie der Fall und müßte erst einmal nachvollziehbar begründet werden von dem, der die Versteigerung verhindern will.

Immer wieder ist die Versteigerung das einzige Mittel zur Aufteilung eines Erbes, wenn ein Miterbe das öffentliche Anbieten verweigert, die Immobilie aber selber auch nicht zum akzeptablen Preis übernehmen möchte, oder wenn ein Miterbe einfach auf nichts reagiert; so ungewöhnlich das klingt, immer wieder kümmern sich einzelne Miterben um nichts und verhindern auf diese Weise die Abwicklung, von der sie selber profitieren würden. Auch in diesen Fällen kann die Teilungsversteigerung als Ausweg genutzt werden, so daß die Nachlaßimmobilie dann im wesentlichen nach den Regeln der Zwangsversteigerung veräußert wird.

In der Versteigerung sind verschiedene taktische Anträge der einzelnen Miterben möglich. Wenn ein Miterbe selbst in der Versteigerung mitbieten möchte oder wenn mehrere Objekte gleichzeitig versteigert werden sollen, lohnt es sich unbedingt, sich vor dem Versteigerungstermin Fachkenntnisse anzueignen oder einen spezialisierten Rechtsanwalt als kompetenten Berater hinzuzuziehen.

Die Kosten der Versteigerung sind ähnlich wie die eines Verkaufs: Die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags wird eingespart, allerdings fallen beim Versteigerungsgericht ähnlich hohe Gerichtsgebühren an. Zudem ist für die Ermittlung des Verkehrswerts ein Gutachten erforderlich, nach dem dann unter anderem das Mindestgebot in der Versteigerung berechnet wird.

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