Erbfall des Monats - Dezember 2021

Erbteil wird nicht entgegengenommen

Normalerweise dreht sich ein Erbstreit darum, daß jemand mehr haben möchte als die anderen Beteiligten für richtig halten. Oder es geht einem der Miterben nicht schnell genug mit der Aufteilung des Erbes. Was ist aber, wenn ausnahmsweise einmal ein Miterbe seinen Anteil nicht entgegennimmt?
Diesen Monat haben wir einen Erbfall, bei dem ein Testamentsvollstrecker das Erbe aufteilen soll. Alle Verbindlichkeiten des Nachlasses sind bereits beglichen worden, alle Formalitäten erledigt. Jetzt muß nur noch das Guthaben vom Bankkonto durch die Erbquoten geteilt werden. Eigentlich geht das einfach. Aber einer der Miterben reagiert jetzt nicht mehr auf Briefe, eMails, SMS und geht auch nicht ans Telefon. Seine Bankverbindung ist auch nicht bekannt. Ein persönlicher Besuch zur Übergabe von Bargeld ausscheidet aus, weil er ausgewandert ist. Das Bankkonto der Erbengemeinschaft kann ja aber erst aufgelöst werden, wenn das Guthaben auf die Erben verteilt ist. Testamentsvollstrecker ist ein Verwandter, der dieses Amt aus Gefälligkeit übernommen hat und nun nicht mehr weiter weiß. Was ist in diesem ungewöhnlichen Fall zu tun?
Die Lösung für derartige Fälle ist: Geld kann man beim Amtsgericht hinterlegen. Dafür ist ein Hinterlegungsgrund erforderlich. So ein Grund kann ein Gläubigerverzug sein. Und in diesem Fall ist dieser Erbe im Verzug, weil er als Gläubiger der Nachlaßteilung mit der Annahme seines Anteils am Auseinandersetzungsguthaben im Verzug ist. Der Testamentsvollstrecker muß für die Hinterlegung ein paar Formalitäten erledigen, dann wird er eine Hinterlegungsanordnung vom Amtsgericht bekommen und kann die Zahlung des Anteils dieses Miterben erfüllen durch Überweisung an die Landesoberkasse (andere Bundesländer können andere Namen für diese Stelle haben). Dann ist der Nachlaß abgewickelt, die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt und der Testamentsvollstrecker hat seine Aufgaben vollständig erledigt. Und der Miterbe kann sein Geld bei der Hinterlegungsstelle abholen; darum muß er sich dann freilich selber kümmern.

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