Erbfall des Monats - Juli 2026

Erbschaftsteuer und Belege

Kennen Sie das – es kommt jede Menge Post herein, bei der man nicht gleich weiß wie wichtig das ist?  Und im Erbfall gibt es dann auch noch größere Mengen an Dokumenten, die der Verstorbene im Lauf der Jahre gesammelt hat.  Also möchte man am liebsten so schnell wie möglich den unnötigen Teil des „Papierkrams“ entsorgen.  Aus bei elektronischen Dateien ist eine kleine Menge übersichtlicher als das, was sich im Lauf der Jahre so alles angesammelt hat.  Da stellt sich nur die Frage, was die wichtigen Dokumente sind, und was weg kann.  Im Erbfall gibt es schon genug Unsicherheiten und Ungewißheiten.  Ein vorsichtiger Erbe möchte ja möglichst alles richtig machen.

Belege für die Erbschaftsteuer

Wie wichtig sind Belege?  In letzter Zeit haben wir immer mehr Fälle von Erbschaftsteuererklärungen, bei denen die Mandanten keine Belege vorlegen möchten.  Der eine Mandant meinte vor Kurzem, bei ihm in der Heimatgegend gebe es „keine Bürokratie“, selbst Darlehen über €20.000 würden nur mündlich vereinbart.  Die andere Mandantin verweigert sich im internationalen Erbschaftsteuerfall jeglicher Vorlage nachvollziehbarer Belege, weil doch im anderen beteiligten Land ein Solicitor „mit guter Reputation“ die Summe der Vermögenswerte ihres Anteils am Erbe und die Summe der Nachlaßverbindlichkeiten aufgelistet habe.  Sie sehen beide nicht ein, daß es bei Erbschaften in Deutschland und bei Erben mit Steuerwohnsitz in Deutschland eine Pflicht zur Anzeige der Erbschaft in Deutschland gibt.  Diese Pflicht gilt auch dann, in einem anderen Land bereits irgendeine Steuer gezahlt wurde.  Und spätestens bei den Belegen für Ausnahmen von der Erbschaftsteuer ist es extrem wichtig, daß diese Belege für die Erbschaftsterererklärung vorhanden sind.

Belege zur Erfüllung einer Auflage

Im einen aktuellen Praxisfall stand im Testament eine Auflage, daß der Erbe einen guten Zweck erfüllen soll mit der Erbschaft.  Die Auflage ist im Gesetz geregelt in BGB §§ 1940, 2192 ff.  Was der Erbe am Ende nicht behalten darf, weil er eine Auflage zu erfüllen hat, ist nicht steuerpflichtig (ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2).  Das Finanzamt wird freilich irgendwann nachfragen, ob die Auflage denn auch tatsächlich erfüllt worden ist.  Und in diesem Moment sollte der Erbe Belege in der Hand haben, mit denen er die Erfüllung der Auflage belegen kann.  Es ist schwierig, wenn dann selbst bei größeren Summen alles nur „per Handschlag“ vereinbart wird, keine Quittungen über größere Barzahlungen vorliegen, und bei Überweisungen vom Bankkonto ein anderer Empfänger zu sehen ist als auf der dazugehörigen Rechnung.  Belege zur Erfüllung einer Auflage sind immer wichtig.  Diese Belege müssen im eigenen Interesse einige Jahre lang aufbewahrt werden.

Belege für Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Belege für Erbschaftsteuerzahlung

Wenn eine Erbschaft über eine Landesgrenze hinübergeht, gibt es oft Befürchtungen wegen einer Doppelbesteuerung.  Doppelbesteuerungsabkommen gibt es für Einkommensteuer viele, für Erbschaftsteuer aber nur wenige.  Wer sich auskennt, hat trotzdem vor solchen Fällen in fast allen Fällen keine Angst, weil die ausländische Erbschaftsteuer am Ende angerechnet wird – im proportionalen Verhältnis der Nachlaßwerte im anderen Land zum gesamten Nachlaßwert.  In manchen Ländern diese Steuer teurer ist als in Deutschland.  Zum Beispiel ist die irische Erbschaftsteuer (Capital Acquisitions Tax) derzeit auch bei Kindern als Erben mit 33% ab dem Überschreiten des Freibetrags von €400.000 teurer als die deutsche Erbschaftsteuer.  Der Steuerwert von Immobilien wird in Irland freilich anders bestimmt als in Deutschland, auch sonst sind einige Details anders.  Das Endergebnis ist dann häufig, daß wegen der Anrechnung irischer Erbschaftsteuer keine deutsche Erbschaftsteuer mehr anfällt.

Belege für Nachlaßwert

Die Meldung ans Finanzamt nach Erbschaftsteuergesetz muß man trotzdem abgeben, auch wenn am Ende keine deutsche Steuer zu zahlen sein sollte.  Das deutsche Finanzamt wird für die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuer Belege verlangen, damit alles nachvollziehbar ist.  Das ist am Ende der Steuerbescheid aus dem Ausland, möglichst auch ein Nachweis über die Zahlung der festgesetzten Steuersumme.  Aber das deutsche Finanzamt ist auch dafür zuständig, den Nachlaßwert nach unseren Gesetzen und Methoden zu ermitteln.  Es reicht also nicht aus, nur den Steuerbescheid vorzulegen und vielleicht noch ein Schreiben eines Fachmanns für das dortige Erbschaftsteuerrecht.  Die Belege zu Vermögenswerten und zu den Nachlaßverbindlichkeiten, Kosten der Abwicklung der Erbschaft usw. müssen auch beim deutschen Finanzamt nachvollziehbar präsentiert und mit Dokumenten belegt werden können.  Die Entscheidung darüber, welche Belege erforderlich sind, trifft nicht der Steuerpflichtige, sondern das zuständige Finanzamt.  Ein Verstoß gegen die Pflichten des Steuerrechts ist übrigens auch schnell strafbar, lohnt sich also nicht.  Schöner ist es doch, wenn das Finanzamt bescheinigt, daß in Deutschland keine Steuer zusätzlich zur beispielsweise irischen Erbschaftsteuer anfällt.

Fazit zu Belegen für die Erbschaftsteuer

Es ist sehr wichtig, Belege aufzubewahren, die für die Erbschaftsteuer relevant sind.  Damit läßt sich einiges an Steuern sparen, wenn man beispielsweise die Kosten der Nachlaßabwicklung dokumentieren kann.  Wer eine Auflage erfüllen muß oder irgend etwas vom Nachlaß zu einem späteren Zeitpunkt an eine andere Person geben muß, braucht dafür sogar ein paar Jahre nach Erledigung noch Belege, um diesen zeitlich hinausgeschobenen Vorgang zu belegen.  Wer allzu sorglos mit Unterlagen umgeht, verschwendet den Wert der Erbschaft.  Das ist problematisch, wenn dieser Mensch es gut meint aber nicht mit „Bürokratie“ umzugehen weiß.  Wer einen guten Mensch im Testament bedenken möchte, um einen guten Zweck zu erfüllen, sollte an eine Lösung denken.  Das kann zum Beispiel dadurch erreicht werden, daß ein Fachanwalt für Erbrecht zum Testamentsvollstrecker eingesetzt wird.  Der kümmert sich dann um Dokumentation, nachvollziehbare Abwicklung der Erbschaft und auch um die Erbschaftsteuer.

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