Erbfall des Monats - Januar 2022

Erbschaft aufgeteilt ohne Information an Miterben

Wenn kinderlose Erblasser versterben, dann erben oft entfernte Verwandte, die sich untereinander kaum kennen.  Im Erbfall des Monats hat einer von ihnen sich einigermaßen forsch bereiterklärt, in Vollmacht für alle anderen Miterben zu handeln.  Das wurde genau genommen aus seiner Sicht erst nötig, als er eine geerbte Eigentumswohnung verkaufen und den Erlös an diejenigen Miterben verteilen wollte, die er selber gut kannte.  Der Notar, der für den Verkauf der Wohnung nötig war, mußte nämlich erst einmal schauen, wer eigentlich der Verkäufer ist, und dabei fiel eine Miterbin aus der gesetzlichen Erbfolge auf, die bisher nicht zu den Verwandtschaftstreffen eingeladen worden war.  Als Miterbin hat sie aber die gleichen Rechte wie jeder andere Miterbe, schließlich wollte die Erblasserin sie keinesfalls von der Erbschaft ausschließen.
Diese Miterbin war zwar skeptisch, sie wollte aber auch nicht die Abwicklung des Nachlasses blockieren oder unnötigen Aufwand verursachen.  Also stimmte sie zu, daß der Bevollmächtigte auch in ihrem Namen die Wohnung verkaufte und das Bankkonto der Erblasserin für die Erbengemeinschaft verwaltete.  Immerhin wurde der Kaufpreis für die Wohnung mit allen Miterben abgesprochen.  Doch danach kam ein Jahr ohne Informationen, bis die Auflösung des Bankkontos anstand und das Guthaben dieses Kontos verteilt werden mußte, damit die Erbengemeinschaft aufgelöst ist.
Zwar fragte der bevollmächtigte Miterbe die anderen Miterben, auf welches Konto sie ihre Anteile überwiesen bekommen möchten.  Damit die angekündigte Summe der Auszahlung plausibel ist, fragte die eine Miterbin dann aber doch erst einmal nach, ob der Bevollmächtigte nicht doch Kontoauszüge zur Verfügung stellen könne.  Erst darauf hin schickte er den letzten Kontoauszug, die Auszüge für die Monate zuvor behielt er aber für sich.  Auf alle anderen Fragen, die ihm gestellt wurden, antwortete er lediglich mit seinen persönlichen Schlußfolgerungen, die relevanten Fakten als Basis für diese Schlußfolgerungen behielt er aber für sich.
Die anderen Miterben standen jetzt vor der Wahl, ob sie dieses merkwürdige Verhalten akzeptieren und sich lediglich darüber freuen, daß die Erbengemeinschaft nun beendet wird und man sich nie wieder sehen und hören wird, oder ob sie die zweifellos bestehenden Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaft geltend machen.  Ein Bevollmächtigter, der Vermögenswerte verwaltet, muß nämlich über sämtliche Einnahmen und Ausgaben Auskunft erteilen, die er getätigt hat.  Außerdem muß er über die Stand der Geschäfte informieren.  Auf der anderen Seite steht aber auch die Frage, ob man diese Ansprüche durchsetzen möchte, wenn man sich im Ergebnis nicht viel greifbares davon verspricht, daß der Bevollmächtigte die Karten offen auf den Tisch legt.

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