Ein jahrelanger Erbstreit endete damit, daß die zerstrittene Erbengemeinschaft im Gerichtssaal durch Vergleich geregelt hat, wie der Nachlaß vollständig zwischen den Miterben aufgeteilt wird. Im Vergleich steht ausdrücklich, daß damit „alle gegenseitigen Ansprüche der Prozessparteien aus dem Nachlaß erledigt“ sind.
Und dann forderte das Finanzamt noch einmal dazu auf, eine Steuererkärung über einen Betrieb vorzulegen, der nach Kenntnis der Erben bereits vor Jahren stillgelegt worden war. Einer der Erben beauftragte einen Steuerberater und wollte, daß die Miterben sich an den Kosten beteiligen. Seine Miterben weigern sich und berufen sich darauf, daß doch im gerichtlichen Vergleich alles für erledigt erklärt wurde.
Das Gesetz unterscheidet zwischen dem, was zwischen den Miterben untereinander gilt und dem, was zwischen den Miterben und den Gläubigern des Nachlasses gilt. Wer vom Erblasser etwas verlangen konnte, kann es nach dem Todesfall von den Erben verlangen. Die Ansprüche gegen den Nachlaß werden natürlich nicht dadurch erledigt, daß die Erbengemeinschaft „alles für erledigt“ erklärt. Und wenn eine Verbindlichkeit erst nach der Aufteilung des Nachlasses bekannt wird, dann müssen die Miterben noch einmal etwas unternehmen, beispielsweise eine Steuererklärung abgeben und wenn sie das nicht selbst erledigen können, eben auch einen Steuerberater beauftragen und bezahlen. Hier haften die Miterben wieder grundsätzlich gemäß ihren Erbquoten, so daß im Erbfall diesen Monats der Erbe, der sich darum gekümmert hat, von seinen Miterben Kostenerstattung verlangen kann.