Erbfall des Monats - Januar 2016

Erbonkel in Amerika

In einem ungewöhnlichen Erbfall erfuhr eine Deutsche auf ungewöhnliche Art, daß ein Onkel in Amerika verstorben war. Sie hatte schon lange keinen Kontakt mehr zum Onkel gehabt und erfuhr erst nach einem Jahr von dem Todesfall. Umso überraschender war es für sie, als plötzlich der Projektentwickler, der dem Onkel ein Haus in Texas verkauft hatte, ihr mitteilte, daß sie die Erbin sei. Er bot der Erbin folgendes Geschäft an: Er wollte ihr $ 1.000,- dafür bezahlen, daß sie sich schriftlich damit einverstanden erklärt, daß er die Immobilie verwertet. Das „Foreclosure“-Verfahren zum Zwangsverkauf wegen überfälliger Kreditraten hatte er schon eingeleitet. Mit dem Angebot an die Erbin wollte er die Abwicklung beschleunigen, schrieb er jedenfalls.

Die Erbin fühlte sich überfordert, die Situation richtig einzuschätzen, was bei einem kreditfinanzierten Haus im Ausland auch verständlich ist. Wer hat nicht Angst davor, für geerbte Schulden geradestehen zu müssen? Sie steckte aber nicht den Kopf in den Sand sondern suchte sich einen spezialisierten Rechtsberater für diesen internationalen Erbfall. Der erklärte ihr, auf was sie achten muß, damit sie eine Haftung für Schulden und Steuerrückstände des Erblassers vermeidet – und wie sie an möglicherweise noch vorhandene Vermögenswerte aus dem Erbfall herankommt.

In den USA hat jeder Bundesstaat sein eigenes Erbrecht. Dabei gibt es aber in den meisten Staaten die gleichen Grundsätze, so daß die Unterschiede vor allem in den Details stecken. Allgemein kann man sagen, daß es in den USA nicht die strenge deutsche Erbenhaftung gibt. Das heißt: Wer einen Erbonkel oder eine Erbtante in den USA hat, braucht in aller Regel keine Angst vor geerbten Schulden zu haben. Damit nicht doch eine der unangenehmen Ausnahmen eingreift, ist trotzdem eine gute Beratung durch einen Anwalt zu empfehlen, der die nötige Erfahrung mit deutsch-amerikanischen Erbfällen hat. Gerade eine unbedachte Unterschrift unter eine Vereinbarung nach ausländischen Recht kann schnell zu ungeahnten Folgen führen.

Ein anderer Unterschied zum deutschen Erbrecht ist, daß im Erbrecht der US-Staaten nicht automatisch ein Nachlaßverfahren beim Nachlaßgericht stattfindet. Das „Probate Proceeding“ wird dort nur durchgeführt, wenn es von einem Beteiligten beantragt wird. Sonst geht man davon aus, daß es nicht erforderlich ist. Wenn der Erbe nichts tut, kann das im amerikanischen Erbrecht eine Haftung vermeiden; im deutschen Erbrecht ist das genau anders herum.

Nachdem die Sorgen zur Haftung beseitigt waren, schaute der Anwalt der Erbin sich noch ein wenig um und recherchierte verschiedene Informationsquellen. Er fand auch tatsächlich eine Lebensversicherung des Onkels in Amerika, die einen hohen Geldbetrag auszahlen sollte. Die deutsche Erbin war für die Versicherungsgesellschaft bisher unbekannt. Sie mußte selbst herausfinden, an wen sie sich wenden kann, um die Todesfalleistung zu erhalten.

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