Erbfall des Monats - November 2022

Erbfolge geplant – aber am Fachmann gespart

Die Praxisfälle in einer Erbrechtskanzlei sind oft phantasievoller, als ein Roman es sein würde.  Lesen Sie an einer aktuellen Fallstudie, wie ein Erbfall zu einem großen Problem wird und wie Sie es besser machen können:
Ein Witwer hat sich viel Mühe gegeben, seine Angelegenheiten gut und gründlich zu regeln.  Soweit ist der Fall noch vorbildhaft.  Er hat mehrere Vollmachten selber handschriftlich formuliert und unterschrieben, damit jemand im Alter für ihn und später dann auch für seinen Nachlaß handeln kann.  Dabei hat er auch einige Fachausdrücke verwendet, beispielsweise bei der postmortalen Vollmacht, die erst nach seinem Tod gelten sollte.  In einer der Vollmachten steht nicht nur, für welche Art von Rechtsgeschäften der Bevollmächtigte eingesetzt wird.  Die „Vollmacht“ enthält auch detaillierte Regelungen, wer nach des Tod des Vollmachtgebers wieviel Euro per Überweisung erhalten soll.  Auch seinen „letzten Willen“ hat er aufgeschrieben.  Im Lauf der Jahre hat er die Verfügungen an veränderte Situationen angepaßt, etwa als der Kontakt zu einer guten Freundin plötzlich zu Ende ging und sie nichts mehr von seinem Erbe bekommen sollte.  Allerdings schrieb der Erblasser, daß diese Freundin „nicht mehr existiert“, obwohl lediglich der Kontakt abgebrochen war.  Für einen Außenstehenden drängt sich in diesem Punkt ein Irrtum des Erblassers auf, der möglicherweise zur Anfechtung des Testaments berechtigen kann.
Nun ist der Erblasser verstorben.  Sein Vorsorgebevollmächtigter und die potentiellen Erben stehen jetzt vor der Frage, was zu tun ist.  Aus den hinterlassenen Dokumenten werden sie nicht so recht schlau und fragen einen Fachanwalt für Erbrecht.
Die eine Vollmacht, in der auch Regelungen stehen, wer nach dem Tod des Vollmachtgebers Geld erhalten soll, könnte mehr sein als nur eine Vollmacht.  Was da geregelt ist, schreibt man normalerweise in einem Testament als Anordnung eines Vermächtnisses. Nachdem die Vollmacht handschriftlich notiert und unterschrieben ist, erfüllt sie aber durchaus auch die formellen Anforderungen an ein Testament.  Ist dieses Dokument nun eine Vollmacht, ein Testament oder beides in einem?  Was ist nun eigentlich gemeint vom Erblasser, den man nun im Erbfall naturgemäß nicht mehr fragen kann?  Dazu kommt noch das praktische Problem, daß all diejenigen Dokumente beim Nachlaßgericht abgeliefert werden müssen, die ein Testament sein können.  Auf der anderen Seite nützt eine Vollmacht aber nur dann etwas, wenn der Bevollmächtigte das Original vorlegen kann, was freilich nicht möglich ist, wenn dieses Original beim Nachlaßgericht liegt.  Allein schon deshalb sollten Vollmachten und letztwillige Verfügungen unbedingt in separaten Dokumenten geregelt werden.
In dieser Situation ist es außerdem finanziell riskant, einen Erbschein zu beantragen.  Man weiß ja nicht, wer von den Nachlaßrichtern beim Amtsgericht die Akte bearbeiten wird, und wie die zuständige Person dann die Schriftstücke des Verstorbenen auslegen wird.  Wer einen Antrag beim Nachlaßgericht stellt, muß aber die Gerichtsgebühren bezahlen, und zwar gerade auch wenn der Antrag abgelehnt wird.
Das einzige, was im aktuellen Erbfall des Monats feststeht, ist:  Das juristische “Aufräumen“ ist in diesem Fall erheblich teurer als eine fachmännische Beratung zu Vollmachten und Testament an Honorar für einen qualifizierten Fachmann für Erbrecht gekostet hätte.  An diesem Fall sieht man wieder einmal:  Besser man fragt rechtzeitig den Fachmann, wie eine gute Regelung aussieht.  Dabei hat es sich bewährt, ihm die Ziele zu nennen; das konkrete Formulieren der Vollmachtstexte und Testamente sollte besser der Fachmann übernehmen.  Das ist weniger aufwendig, als wenn er einen laienhaften Text überarbeiten soll.  Und die Hinterbliebenen werden es einem danken, wenn klare und fachmännische Regelungen ihnen die einfache und reibungslose Abwicklung des Nachlasses ermöglichen.

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