Erbfall des Monats - April 2021

Erbenzugriff auf Sparkassenkonten

Immer häufiger kommt es vor, daß Sparkassen den Erben das Leben unnötig schwer machen. Dabei ist die Rechtslage für die meisten Fragen im Grunde ganz einfach. Vom Gesetz her kann fast nur der Nachweis der Erbenstellung in manchen Einzelfällen schwierig sein. Und trotzdem häufen sich zwei Probleme, bei denen die Sparkassen fast immer im Urecht sind: (1.)  Überweisungen und Barauszahlungen werden trotz Anweisung der Erben nicht ausgeführt und (2.) den Erben wird oft Auskunft über die Konten verweigert und erst recht werden keine Duplikate von Kontoauszügen zur Verfügung gestellt. Meistens reicht es aus, daß die Kunden mit Hilfe eines Rechtsanwalts Klage erheben, denn nur selten lassen die Sparkassen es auf eine mündliche Gerichtsverhandlung mit Zuschauern oder gar auf eine Verurteilung ankommen. Im Detail sieht es so aus:
(1.) Ein Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen, bekommt somit gemäß BGB § 1922 alle Ansprüche und Verbindlichkeiten, die zum Vermögen des Erblassers gehört haben. Seit dem Jahr 1900 gilt in ganz Deutschland der sogenannte „Von-Selbst-Erwerb“ durch Erbschaft: Der Erbe muß nichts unternehmen, um alle Ansprüche auf das geerbte Vermögen zu haben, weil er alles Eigentum und sogar den Besitz von selbst erwirbt. Zum Vermögen gehört zweifellos auch das Konto eines verstorbenen Sparkassenkunden. Der Erbe kann also Überweisungen und Auszahlungen verlangen, so wie das bis dahin der Erblasser konnte. Zu Einschränkungen kommen wir später bei Punkt (3.).
(2.) Zusammen mit dem Kontoguthaben stehen dem Erben auch Kontoauszüge und andere Auskünfte über die Bankverbindung zu. Das umfaßt grundsätzlich auch Auskunft über Zahlungseingänge und -ausgänge in der Vergangenheit. Wenn die Sparkasse eine Auskunft schon einmal dem Kontoinhaber erteilt hat, kann sie für die Erteilung einer Duplik an den Erben eine angemessene Vergütung verlangen. Wie hoch „angemessen“ in Euro ausgedrückt ist, entscheidet manchmal die Justiz. Bei den üblichen Monatsauszügen über ein einzelnes Konto dürften € 15,- zu teuer sein; das hängt aber immer vom Einzelfall ab, da bei manchen Konten monatlich hunderte oder sogar tausende von Zahlungen eingehen, was den Kontoauszug dann schon aufwendiger macht als einen Normalfall.
(3.) Wenn es mehrere Erben gibt, also eine Erbengemeinschaft, dann kommt noch eine Besonderheit dazu: Miterben können nur gemeinschaftlich über Forderungen verfügen, die zum Nachlaß gehören. Zahlung kann ein Miterbe nicht ohne die anderen Miterben verlangen. Es reicht aber beispielsweise bei Auskünften (Kontoauszügen) aus, daß ein Miterbe diese verlangt. Dann muß der Schuldner (die Sparkasse) die Auskunft an die Erbengemeinschaft erteilen. In der Praxis geschieht das regelmäßig dadurch, daß die Auskunft an jeden Miterben verschickt wird. Gelegentlich will eine Sparkasse dafür bezahlt werden, daß mehr als ein Exemplar der schriftlichen Auskunft erstellt wird; die Kosten müssen jedoch angemessen sein, also in einem plausiblen Verhältnis zum Aufwand stehen.
(4.) Wenn der verstorbene Kontoinhaber jemandem eine Vollmacht erteilt hat, die über den Tod hinaus gilt, dann kann der Bevollmächtigte auch die Erben wirksam vertreten. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vollmacht auf einem Formulare der Bank erteilt wurde, ob sie von einem Notar beurkundet oder beglaubigt wurde oder ob es einfach eine „normale“ Vollmacht auf einem Blatt Papier ist. Es muß nur klar sein, daß der Vollmachtgeber die Vollmacht erteilen wollte, was durch seine Unterschrift eindeutig dokumentiert wird; die Unterschrift des verstorbenen Kunden ist der Sparkasse immer (!) bekannt, auch wenn dort gelegentlich behauptet wird, man wisse ja nicht, wer die privatschriftliche Vollmacht unterschrieben hat. Vollmachten können die Abwicklung eines Nachlasses erleichtern. Allerdings bergen sie auch eine Gefahr: Bevollmächtigte können ohne Absprache mit den vertretenen Erben handeln, was dann zwischen ihnen und den Erben zu Streit führen kann. Für die Sparkasse ist das aber nicht relevant, solange sich kein Mißbrauch der Vollmacht aufdrängt..
Wenn Sie den Eindruck haben, daß Sie als Erbe eines Sparkassenkunden nicht so behandelt werden, wie es sein sollte, dann kann man einen guten Rat geben: Gehen Sie zu einem Rechtsanwalt, der auf Erbrecht spezialisiert ist und möglichst auch mit Sparkassen-/Bankrecht Erfahrung hat. Fachmännische Unterstützung wird sich lohnen.

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