Erbfall des Monats - April 2020

Erbe trotz Pflichtteilsverzicht

Viele Eheepaare wollen, daß der länger lebende von ihnen beiden einmal als Alleinerbe  das ganze Vermögen behält, das bisher beide zusammen haben. Diese Vorstellung ist unabhängig vom Güterstand und kommt sogar dann häufig vor, wenn sie einen Ehevertrag mit Gütertrennung vereinbart haben.
Damit nichts dazwischenkommt, wird von einigen mit den Pflichtteilsberechtigten ein Vertrag abgeschlossen, in dem diese auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten. Damit dieser Pflichtteilsverzicht wirksam ist, muß notarielle Form eingehalten werden. Ein Pflichtteil steht den Abkömmlingen zu (Kinder, ggf. Enkel), bei Kinderlosen steht aber auch ihren Eltern ein Pflichtteil zu.
Die Praxis des Beraters im Erbrecht zeigt, daß es immer wieder zu Missverständnissen kommt. Gelegentlich besteht die Vorstellung, daß mit dem Pflichtteilsverzicht alles getan sei. Das Erbrecht unterscheidet aber präzise zwischen den verschiedenen Rechten und Ansprüchen: Der Pflichtteilsverzicht sagt überhaupt nichts darüber aus, wer denn nun Erbe werden soll. Ein Pflichtteilsverzicht verhindert nur, daß der Erbe finanzielle Schwierigkeiten bekommt, wenn ein Pflichtteilsberechtigter (1.) enterbt ist bzw. „zu wenig“ erbt und (2.) dieser Pflichtteilsberechtigte dann außerdem seine Ansprüche einfordert. Wenn nur ein Pflichtteilsverzicht vereinbart wird, jedoch keine geeignete letztwillige Verfügung vorliegt, dann wird später im Erbfall der verwitwete Ehegatte zusammen mit den Kindern oder entfernteren Verwandten des Erblassers eine Erbengemeinschaft bilden. Dieses Ergebnis mag überraschend sein, es kann aber vermieden werden:
Damit das Ergebnis erreicht wird, der Ehegatte also Alleinerbe wird, muß zusätzlich noch eine letztwillige Verfügung errichtet werden. Das kann ein Testament oder ein Erbvertrag sein. Beim Notar fallen für die Beurkundung Kosten an, die mit zunehmendem Vermögen ziemlich teuer werden können. Kompetente Beratung zum Testament gibt es außerdem beim Fachanwalt für Erbrecht, der einen Entwurf erstellen kann, der dann nur noch eigenhändig abgeschrieben und unterschrieben werden muß. Die Kosten dafür sollte man nicht scheuen, ein schlecht formuliertes Testament verursacht nämlich sehr viel größere Kosten als eine Beratung zur rechten Zeit. Und wenn das Honorar ins Verhältnis zum Vermögen gesetzt wird, ist es meist nur ein Prozentsatz, der viel geringer ist als beispielsweise die Vergütungen für Vermögenstransaktionen bei Immobiliengeschäften oder Kapitalanlagen. Beim Fachanwalt für Erbrecht hat der Mandant einen Vorteil: er ist Berater für Erbrecht einschließlich Erbschaftsteuer und muß seine Mandanten außerdem auf mögliche andere Steuerarten hinweisen, wenn diese eine Rolle spielen können.

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