Erbfall des Monats - Februar 2020

Erbausschlagung zugunsten Betreuungsfall

Wieder einmal wurde ein Erbfall durch unüberlegtes Verhalten eines Beteiligten komplizierter, als es nötig gewesen wäre:
Die Erblasserin starb ziemlich jung an Krebs. Sie war ledig und hatte keine Kinder. Ihr Testament war unwirksam, weil sie es mit der Maschine geschrieben hat. Wirksam ist aber nur ein Testament, das entweder ein eigenhändiges oder ein notarielles Testament ist. Weil das Testament unwirksam ist, bestimmen sich die Erben nach der gesetzlichen Erbfolge. Im konkreten Fall sind das ihre Mutter und anstelle des verstorbenen Vaters ihre Geschwister.
Der Bruder möchte die Erbschaft seinem geistig behinderten Sohn zukommen lassen, der unter Betreuung steht. Er hat gehört, daß man zugunsten eines anderen die Erbschaft ausschlagen kann und daß man das innerhalb von 6 Wochen machen muß. Das ist nur halb richtig: Die Frist zur Ausschaltung einer Erbschaft beträgt tatsächlich 6 Wochen. Wenn ein Erbe ausschlägt, dann kommt sein Erbteil aber vorrangig demjenigen zugute, der im Testament als Ersatzerbe vorgesehen ist. Wenn es kein wirksames Testament gibt, richtet sich die Ersatzerbfolge nach diversen gesetzlichen Regeln; Ersatzerben von Verwandten des Erblassers sind in der Regel dessen Kinder. Nun hat der Bruder, der ausgeschlagen hat, mehrere Kinder. Er wollte zugunsten seines behinderten Sohns ausschlagen, das Ergebnis ist aber ein wenig anders: seine Kinder erhalten jeweils gleich große Anteile seines Erbteils.
Für die anderen Miterben ist das größte Problem aber ein anderes: Jetzt ist ein Miterbe dabei, der unter Betreuung steht. Damit kann die Verwaltung und Teilung des Nachlasses nicht so „einfach“ erledigt werden, wie das sonst möglich wäre. Für jede Verteilung unter den Miterben muß nämlich zum Schutz des Betreuungsfalls das Betreuungsgericht zustimmen gemäß BGB §§ 1908i, 1822 Nr. 2. Das kostet Zeit und Mühe.
Einfacher wäre es gewesen, der Bruder der Erblasserin hätte die Erbschaft angenommen und seinen Erbteil dann an seinen behinderten Sohn weitergegeben. Aber auch da hätte sich eine rechtzeitige Beratung gelohnt, welche Auswirkungen das hat auf Erbschaftsteuer, Sozialleistungen und Betreuung. Rechtzeitig ist eine Beratung nur dann, wenn noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen wurden und außerdem noch ausreichend viel Zeit übrig ist, um nachzudenken und um alle Fristen einzuhalten. Im Nachhinein und kurz vor dem Ende einer Frist kann auch ein guter Berater nur noch wenig retten. Umgekehrt hätte es sich im Erbfall des aktuellen Monats gelohnt, wenn der Bruder vor seiner Ausschlagungserklärung einen Fachanwalt für Erbrecht aufgesucht hätte.

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