Erbfall des Monats - Januar 2018

“Elvis-Album” taucht auf

Kuriose Erbfälle bringen immer wieder ungewöhnliche Dinge zutage. Diesen Monat bearbeite ich einen Erbfall, bei dem es eigentlich „nur“ um den Pflichtteil in einer Patchworkfamilie geht, ungewöhnliche ideelle Werte aber wohl die eigentliche Hauptrolle spielen:

Der Erblasser hat ein Kind, ein Enkelkind und eine Witwe hinterlassen. Die Witwe ist nicht die Mutter seines Kindes. Zum Nachlaß gehört ein Album mit Erinnerungsfotos an seine Zeit als Arbeitnehmer in einer amerikanischen Kaserne, in der Elvis Presley seinen Wehrdienst geleistet hat. Die beiden Männer verstanden sich sehr gut, sie machten Fotos und blieben noch einige Jahre in Kontakt. Die Erinnerungen hat unser aktueller Erblasser in einem Album gesammelt.

Im Testament steht nur, was mit den „handfesten“ Vermögenswerten geschehen soll. Das Elvis-Album sollte später einmal das Enkelkind bekommen, das wurde aber nur mündlich besprochen und nicht schriftlich fixiert. Nun fragt sich der Jurist, wem dieses Album zusteht.

Zunächst einmal gehört alles, was Vermögenswert hat, dem Erben. Nachdem aber darüber gesprochen wurde, daß dieses Album an das Enkelkind gehen soll, kommt ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall in Frage. Das ist rechtlich gesehen ganz ähnlich wie eine Bezugsberechtigung bei einer Lebensversicherung, und im Gegensatz zum Vermächtnis wird keine besondere Form der Willenserklärung verlangt. Zeugen gibt es für diese Zusage, so daß es zur Überraschung der Beteiligten durchaus realistisch ist, eine rechtsverbindliche Grundlage dafür zu haben, daß das Enkelkind dieses Album aus dem Erbe erhalten muß.

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