Erbfall des Monats - November 2018

Die gute Stiefmutter

Angenehme „Probleme“ gibt es beim Erben auch immer wieder. Diesen Monat schauen wir uns eine Akte an, in der die Erbschaft vom Vater mit einem Wert von über 1 Million Euro „zu groß“ ist für die Alleinerbin. Ganz so viel braucht sie nicht für sich, und was über den Steuerfreibetrag von € 400.000 hinausgeht, ist erbschaftsteuerpflichtig. Auf Steuern reagiert die Erbin etwas „allergisch“. Sie läßt sich deshalb vom Fachanwalt für Erbrecht beraten, wie sie mehrere Ziele unter einen Hut bekommt, von denen eines die legale Steuerersparnis ist.
Unserer Alleinerbin steht ein Mensch besonders nahe, nämlich das Kind ihres geschiedenen Ehegatten. Die Idee ist nun, eine Immobilie aus dem Nachlaß als Schenkung an dieses „Ex-Stiefkind“ weiterzugeben. Nach der Ehescheidung besteht zum Stiefkind nämlich immer noch ein sehr guter Kontakt. Dabei soll aber möglichst keine Steuer anfallen. Wie geht das? – Für das Steuerrecht bleibt ein Kind der Ex-Frau bzw. des Ex-Mannes weiter Stiefkind, hat somit bei der Schenkungsteuer das Privileg, wie ein leibliches Kind behandelt zu werden. Das heißt: Bis zu € 400.000 bleiben wegen des persönlichen Freibetrags auf jeden Fall steuerfrei. Wenn die Schenkung noch großzügiger ausfällt gelten geringe Steuersätze der günstigsten Erbschaftsteuerklasse für den steuerpflichtigen Teil der Schenkung.
Außerdem soll ein Teil vom Wert einer anderen geerbten Immobilie an eine gemeinnützige Stiftung gehen; hierzu wurde der Erbin von ihrer Bank gesagt, daß sie damit Erbschaftsteuer sparen könne. Die ganze Immobilie zu stiften wäre ihr zu viel des Guten, schließlich möchte die Erbin genug Reserven haben, falls sie im Alter auf ihr Vermögen zurückgreifen muß. Aber ein fünfstelliger Betrag soll schon jetzt für gute Zwecke eingesetzt werden. Und damit wird es eine kleine Herausforderung für den Berater: Im Gesetzt ist nur der Fall ausdrücklich geregelt, daß ein geerbter Gegenstand innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall in den Kapitalstock einer steuerbegünstigten Stiftung eingebracht wird. Es ist nicht ausdrücklich geregelt, ob unmittelbare Identität zwischen dem ursprünglichen Nachlaßgegenstand und der Zustiftung bestehen muß oder ob es ausreicht, ein Surrogat zu stiften („Surrogat“ ist z.B. nach einem Verkauf einer Sache der Kaufpreis). Klar ist immerhin, daß es für die Erbschaftsteuerersparnis nicht nur wertmäßig Bezug zur Erbschaft geben darf, was der Fall wäre, wenn die Erbin die Immobilie behielte und ihr eigenes Geld stiftete. In der Fachliteratur geht man davon aus, daß auch eine Stiftung der Surrogate zur Verschonung von der Erbschaftsteuer führt. Vor Gericht kamen diese Fälle bisher noch nicht, so daß ein gewisses Restrisiko besteht.

Der Fachanwalt für Erbrecht klärte die Erbin aber auch darüber auf, daß bei (Zu-)Stiftungen aus der Erbschaft ein Wahlrecht besteht, ob Erbschaftsteuer oder Einkommensteuer gespart werden soll. In den meisten Fällen ist die Steuerersparnis nämlich größer, wenn der gestiftete Betrag bei der Einkommensteuererklärung bzw. beim Lohnsteuerjahresausgleich bei den Sonderausgaben als „Spende in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung“ berücksichtigt wird, wo dann auch noch durch Verteilung auf mehrere Steuerjahre jeweils der höchstmögliche Steuersatz eingespart werden kann. Das lohnt sich gerade bei nahen Angehörigen, bei denen die Erbschaftsteuer mit lediglich 7% und 30% relativ günstig ist im Vergleich zur Lohn-/Einkommensteuer, die bei hohem Einkommen im Grenzsteuersatz schon einmal rund die Hälfte ausmachen kann.

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