Erbfall des Monats - April 2018

Deutsch-italienisches Testament

Ein Ehepaar hat eine interessante berufliche Perspektive ergriffen: In Italien winkte eine Arbeitsstelle. Seit einigen Jahren leben die beiden Ehepartner jetzt schon sowohl in Deutschland als auch in Italien, in Italien haben sie neben de Wohnungseinrichtung und einem Auto auch ein Bankkonto, das beim Tod eines Ehepartners alles an den anderen Gatten gehen soll. Bei einer Informationsveranstaltung der Botschaft wurden sie auf eine Reform des Europäischen Erbrechts aufmerksam: Anders als in früheren Jahren kommt es jetzt nicht mehr in erster Linie auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers an oder darauf, wo Immobilien sich befinden sondern auf den letzten „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ des Verstorbenen. Was das genau ist, steht nicht im Gesetz.

Rechtswahl im Erbrecht wird von derselben EU-Verordnung ermöglicht, die im Normalfall den „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ als das entscheidende Kriterium vorsieht: Die Staatsangehörigkeit kann im Testament oder einer anderen „letztwilligen Verfügung“ als verbindlicher Anknüpfungspunkt für das gewünschte Erbrecht gewählt werden.

Und dennoch gilt es unter Experten zur Zeit noch als unwahrscheinlich, daß ein deutscher Erbvertrag in Italien anerkannt wird; die italienische Rechtstradition verbietet schon seit der Zeit des antiken Römischen Reichs einen Verzicht auf die Freiheit, sein Testament jederzeit willkürlich ändern zu können. Wahrscheinlich ist es daher so, daß italienische Gerichte von der Formnichtigkeit eines deutschen Erbvertrags ausgehen und die Erben oder Vermächtnisnehmer dann eine verbindliche Klärung vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg anstreben müssen.

Jetzt könnte man als ehrgeiziger Jurist dazu raten, die Details zum „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ und zur Verbindlichkeit eines deutschen Erbvertrags in Italien vor Gericht durch alle Instanzen klären zu lassen. Nur leider würde das erst einmal einen Todesfall und danach eine langjährige Prozeßdauer voraussetzen. Und am Ende hätte der Verlierer des Verfahrens zwar an der Klärung einer wichtigen Frage mitgewirkt – müßte aber auch sehr hohe Prozeßkosten bezahlen. Also schauen wir lieber, welche rechtssicheren Möglichkeiten es gibt, das gewünschte Ergebnis von vornherein sicherzustellen. Und da ist vor allem die Möglichkeit der „Rechtswahl“ sinnvoll: Die EU-Erbrechts-Verordnung läßt es nämlich zu, daß in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) bestimmt wird, welches nationale Erbrecht später für den Erbfall gelten soll; die Auswahl beschränkt sich jedoch auf die Staatsangehörigkeit(en) des Testierenden – aber immerhin läßt sich damit das „Heimatrecht“ an einen „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ im Ausland gewissermaßen mitnehmen. Vor emotionalen Entscheidungen muß allerdings gewarnt werden. Sinnvoll ist die Rechtswahl entweder, wenn dieses Recht besser zum gewünschten Ergebnis paßt oder wenn das Vermögen überwiegend im Heimatland liegt. Sonst wäre es unnötig kompliziert, zum Beispiel von einem italienischen Grundbuchbeamten zu verlangen, daß er das deutsche Erbrecht umsetzt, und das möglichst noch fehlerfrei und zügig.

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