Erbfall des Monats - Januar 2015

Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftssteuer

Alle paar Jahre wieder kommt das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) auf den Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. Kurz vor Weihnachten war es wieder soweit. Wer sein Testament entwirft oder Schenkungen zur Reduzierung der späteren Erbschaftsteuer plant, fragt sich jetzt, welche Auswirkungen es aktuell für die Vermögensnachfolgeplanung gibt. Das Erbrecht läßt sich auch nach der Karlsruher Gerichtsentscheidung zur Erbschaftsteuer gestalten.

In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 zur (teilweisen) Verschonung von Betriebsvermögen von der Erbschaftsteuer gemäß ErbStG §§ 13a, 13b ging es wieder einmal um die Frage, ob die Privilegierung von Betriebsvermögen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 des Grundgesetzes verstößt oder ob es eine sachliche Rechtfertigung dafür gibt, daß der Unternehmensnachfolger nach mehreren Jahren Weiterführung des Betriebs (weitgehend) steuerfrei bleibt. Schließlich wurden die Steuervorteile für Betriebsvermögen geschaffen, um im öffentlichen Interesse Arbeitsplätze zu erhalten; auch die fehlende Liquidität zur kurzfristigen Zahlung der Steuern auf die Substanz eines Unternehmens waren mit ein Grund für die Begünstigung.

Das Verfassungsgericht hat nun entschieden, daß die aktuelle Regelung in Extremfällen dazu genutzt werden kann, daß beispielsweise Geld und andere eigentlich nicht begünstigte Vermögenswerte derart in juristische Konstruktionen verpackt werden, daß sie als Betriebsvermögen gelten, obwohl sie nur wegen der Erbschaftsteuer ins Unternehmen hineingesteckt wurden. Bei Kleinbetrieben kommt es nicht einmal darauf an, im Rahmen der Lohnsummenkontrolle Arbeitsplätze zu erhalten. Dieser große Spielraum zur steueroptimierten Übertragung von Vermögenswerten wurde nun als verfassungswidrig eingestuft.

Eigentlich ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer damit in der aktuellen Fassung des Gesetzes „vom Tisch“. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht eine Frist zur Änderung des ErbStG gesetzt. Bis zum 30.06.2016 darf diese Steuer noch auf der Basis des bisherigen Gesetzes erhoben werden. Wer dabei die Grenzen des Gestaltungsspielraums ausnutzt, genießt aber keinen Vertrauensschutz mehr. Das heißt, eine Änderung des Gesetzes kann die Besteuerung der Übergabe von Betriebsvermögen beeinträchtigen, wenn die Übertragung erst jetzt durchgeführt wird.

Das Bundesfinanzministerium hat bereits angekündigt, die erforderliche Erbschaftsteuerreform „zügig und minimalinvasiv“ auf den Weg der Gesetzgebung zu bringen. Dabei werden voraussichtlich die vorhandenen Kriterien für die Steuervorteile lediglich in die eine oder andere Richtung ausgedehnt und im Detail verändert.

Damit alles gut verläuft, sollten die Steuerfragen sowieso nur ein Aspekt sein neben den anderen wichtigen Fragen einer Übergabe größerer Vermögenswerte und von Unternehmen. Gerade bei aktuell laufenden Gesetzesänderungen ist es wichtig, einen kompetenten Berater für die Fragen des Erbrechts, Gesellschaftsrechts und der Erbschaftsteuer in die Planung einzubeziehen.

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