Erbfall des Monats - Februar 2014

Adoption als Pflichtteilsstrategie

Immer wieder gibt es Grund dazu, über die Reduzierung eines Pflichtteils nachzudenken. Der Pflichtteil kann zwar nur in Extremfällen entzogen werden, in gewissen Grenzen kann er allerdings reduziert werden. Es gibt Möglichkeiten mit besonders weitreichenden Folgen, indem man neue Pflichtteilsberechtigte „herbeizaubert“. Durch diese neuen Pflichtteilsberechtigten verringert sich die Pflichtteilsquote der bisherigen Pflichtteilsberechtigten. Eine dieser Strategien zur Reduzierung des Pflichtteils eines mißratenen Kindes ist die Adoption.

Im Erbfalles Monats hat der Sohn eines Ehepaars nach dem Tod der Mutter den Pflichtteil verlangt. Die Mutter war verstorben. Sie hatte ihren Ehemann, den Vater des Sohnes, durch Testament zum Alleinerben eingesetzt. Der Sohn hat nicht nur den Pflichtteil eingefordert sondern seinen Vater bei der Gelegenheit auch noch aufs übelste beschimpft. Der Vater wollte daraufhin nicht mehr, daß dieser Sohn auch nach seinem Tod einen nennenswerten Teil des Vermögens bekommen werde. Er rechnete damit, daß der Sohn auch nach seinem Tod den Pflichtteil verlangen werde, wenn er enterbt ist. Also sollte der Pflichtteil möglichst gering ausfallen.

Der Vater hatte eine Bekannte, die ungefähr eine Generation jünger war als er selber und die aus freundschaftlicher Verbundenheit und Gefälligkeit sehr viel für ihn tat.  Somit bot es sich an, sie zu adoptieren. Adoptivkinder gelten im Pflichtteilsrecht nämlich genauso viel wie leibliche Kinder. Und je mehr Kinder ein Erblasser hinterläßt, desto geringer wird die Pflichtteilsquote des einzelnen Kindes. Bei den Auswirkungen der Option gibt es Unterschiede zwischen der Adoption von Minderjährigen und von Volljährigen.

Die Adoption eines Minderjährigen begründet die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem Annehmenden und dem Kind. Die meisten Rechtsansprüche aus dem Verwandtschaftsverhältnis zu den Blutsverwandten erlöschen durch die Adoption.

Bei der Annahme eines Volljährigen – und die ist als Pflichtteilsstrategie sehr viel häufiger – erstrecken sich die Wirkungen der Adoption nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Allerdings entstehen durch die Adoption auch Unterhaltspflichten. So ist der Adoptierende vorrangig vor den leiblichen Verwandten des Adoptierten zum Unterhalt für den Adoptierten verpflichtet, wenn der in finanzielle Not gerät. Wenn das akzeptabel ist, kommt eine Adoption freilich in Betracht.

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