Damit eine Erbschaft abgewickelt wird, müssen in aller Regel einige Verträge gekündigt werden. Im aktuellen Erbfall des Monats gehört ein Bausparvertrag mit Guthaben zum Nachlaßvermögen. Damit die Erben an das Geld herankommen, müssen sie zunächst der Bausparkasse gegenüber kündigen. Die Kündigungserklärung müssen alle Miterben abgeben. Ein Teil der Erbengemeinschaft ist allerdings untätig, reagierte nicht auf die Bitten, das zu tun. Was macht man in diesem Fall?
Die Kündigungserklärung ist, juristisch gesprochen, eine Willenserklärung. Wenn diese Erklärung nicht abgegeben wird, obwohl ein Miterbe das verlangt hat und es zur Abwicklung des Nachlasses auch erforderlich ist, dann kann eine Klage auf „Abgabe einer Willenserklärung“ erhoben werden. Am Ende wird das Gericht den Miterben verurteilen zur Abgabe der Willenserklärung. Dieses Urteil wird die Kündigungserklärung ersetzen und kann der Bausparkasse vorgelegt werden, damit die Kündigung des Vertrags durch alle Miterben gleichzeitig erklärt werden kann.
Sobald der Streitwert (z.B. das Kontoguthaben des Vertrags, der gekündigt werden soll) über € 5.000,- liegt, ist das Landgericht für das Verfahren zuständig. Hier gilt Anwaltszwang, das heißt jede Prozesspartei muß einen Rechtsanwalt beauftragen. Die Prozeßkosten muß am Ende derjenige bezahlen, der das Gerichtsverfahren verliert, die andere Partei bekommt dann auch Anwaltskosten erstattet. Auch beim Amtsgericht ist es oft sinnvoll, sich von einem kompetenten Fachmann für Erbrecht vertreten zu lassen.