Erbfall des Monats - September 2025

Testamentsvollstrecker für Vermögen im Ausland

Zur Zeit häufen sich in unserer Kanzlei Fälle, in denen Testamentsvollstrecker im Ausland bzw. aus dem Ausland einen Nachlaß abwickeln sollen, zu dem Vermögen in einem fremden Land gehört.  Nachdem neulich ein Fall größere Probleme aufzeigte, in dem die Erblasserin im Testament angeordnet hat, daß der Testamentsvollstrecker durch das Nachlaßgericht ernannt werden soll, haben wir nun einen anderen Fall hereinbekommen:

Gründe für Testamentsvollstreckung und Vermögen im Ausland

Ein Deutscher ist ausgewandert.  Er hat bei seinem Kind in Deutschland Gründe dafür gesehen, den Pflichtteil in guter Absicht zu beschränken.  Das ordnete er in einem Testament an, das gut durchdacht und von einem deutschen Notar bei der Beurkundung fachmännisch formuliert worden war.  Ein Testamentsvollstrecker sollte alles verwalten, was dieses Kind einmal aus der Erbschaft bekommt.  Vermögen hatte der ältere Herr vor allem in Deutschland, wo er aber schon lange nur noch Urlaub machte.  Aus der Sicht seines neuen Heimatlandes ist das Vermögen in Deutschland also Vermögen im Ausland.

Testament unfachmännisch geändert

Kurz vor seinem Tod meinte er, es sei eine gute Idee, noch einmal ein neues Testament aufzusetzen.  Er ging in seiner neuen Heimat zum Solicitor, was in manchen angelsächsischen Ländern eine Art Anwalt ist. Allerdings hat ein Solicitor nur eine halb so ausführlichen Ausbildung wie es das international übliche Niveau von Rechtsanwälten erfordert.  Zu den schlechten Angewohnheiten der meisten Solicitor gehört es nach unserer Erfahrung, daß sie sich überhaupt nicht für das Internationale Privatrecht interessieren, und auch nicht für die Rechtsordnungen der anderen beteiligten Länder bei Auslandsbezug im Erbrecht.  Auf den ersten Blick sieht das Testament aus, als hätte es jemand ganz ohne fachmännische Hilfe geschrieben.  Das Ergebnis ist nun verheerend:  Wenn mehrere Testamente vorliegen, hat in der Regel das jüngste davon Vorrang vor den vorherigen letztwilligen Verfügungen.  Im aktuellsten Testament des Erblassers ist jedoch die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nicht mehr angeordnet.  Den Grund dafür gibt es aber immer noch, und dieser Punkt war dem Erblasser eigentlich sehr wichtig.  Der Pflichtteil ist komplett unbeachtet geblieben.  Nachdem er verwitwet war und nur ein Kind hinterlassen hat, steht diesem Kind nun die Hälfte des Nachlaßwerts zu, außerdem Pflichtteilsergänzung an Schenkungen in der Vergangenheit.  Derartige Fehler sind sehr häufig, wenn ungeeignete Berater beispielsweise aus angelsächsischen Rechtsordnungen versuchen, ein Testament für deutsche Erblasser bzw. für Vermögen in Deutschland zu entwerfen, weil es in ihrer eigenen Rechtsordnungen überhaupt nichts vergleichbares wie den Pflichtteil gibt.  Allein dieser Fehler kann also den haben Nachlaßwert kosten, was zu Gunsten der Erben aber ein Fall von Beraterhaftung sein kann, so daß der ungeeignete Rechtsberater dann den Schaden ersetzen muß.

Problematik des Testamentsvollstreckers für Vermögen im Ausland

Dazu kommt noch, daß das ausländische Testament zwar Regelungen zum Vermögen in Deutschland enthält und auch Vermächtnisse für Begünstigte in Deutschland enthält.  Allerdings ist auch vorgesehen, daß eine Person die Aufgabe „Executor“ ausüben soll, die kein Wort Deutsch spricht und keinerlei Kenntnisse vom deutschen Erbrecht hat.  Außerdem ist die Rechtsfigur eines Executor etwas anderes als ein deutscher Testamentsvollstrecker.  Diese Person ließ sich dann wieder durch einen Solicitor beraten, der ebenfalls kein Deutsch kann und auch keine Ahnung vom deutschen Recht hat.  Hier fragt man sich vielleicht ein bißchen, wo denn da der gesunde Menschenverstand bleibt, der in englischsprachigen Ländern als „common sense“ durchaus auch bekannt ist.  Es ändert aber nichts daran, daß der Nachlaß jetzt nicht vernünftig abgewickelt wird.  Und falls ein Gericht zum Ergebnis kommen sollte, daß der Erblasser mit dem Wort „Executor“ doch einen richtigen Testamentsvollstrecker nach deutschen Maßstäben gemeint hat, dann ist diese Person für ihre Unkenntnis nun mitten in der Haftung des Testamentsvollstrecker für alle Fehler, die wenigstens mit leichter Fahrlässigkeit verschuldet werden.

Ursachen für Testamentsvollstreckung für Auslandsvermögen

Das Problem scheint dadurch immer häufiger aufzutreten, daß Auswanderer und Einwanderer sich heutzutage nicht mehr für ein Land entscheiden wollen.  Sie  verstreuen häufiger ihr Vermögen auf mehrere Länder.  Das funktioniert heute aber genauso wie früher nur dann, wenn das gut durchdacht und der spätere internationale Erbfall mit Sorgfalt geplant wird.  Ein vernünftiger Rechtsberater wird sich hier bei einem Kollegen im anderen Land informieren, ob die geplante Regelung auch wirklich problemlos funktioniert.
Eine andere Ursache der Probleme dürfte daran liegen, daß immer mehr Leute blind vertrauen auf Hilfsmittel wie Translate-Funktionen im Internet, Künstliche Intelligenz und dergleichen.  Sie sitzen dann ohne Sprachkenntnisse im Ausland in der Wohnung des Erblassers und fotografieren mit dem Smartphone Dokumente, die der Computer möglichst kostenlos übersetzt.  Dabei weiß jeder Übersetzer und jeder international tätige Jurist, daß man Rechtsordnungen nicht einfach so Satz für Satz übersetzen kann, ohne den Inhalt zu verfälschen.  Das geht nicht einmal mit dem besten Wörterbuch, egal wie leistungsfähig der benutzte Computer ist.  Außerdem sind relativ kleine Rechtsordnungen für Künstliche Intelligenz kaum zu durchschauen.

Lösungsvorschlag zur Testamentsvollstrecker für Vermögen im Ausland

Den Nachlaß abzuwickeln kann in der Praxis nur jemand, der die Sprache(n) versteht, die bei dem jeweiligen Erbfall eine Rolle spielen werden, ist von vornherein ungeeignet für die Aufgabe.  Wie sollte er sonst so etwas einfaches wie der Posteingang halbwegs zutreffend einschätzen können?  Auch Vermögenswerte würden schnell übersehen, wenn ein Testamentsvollstrecker in den Unterlagen des Erblassers nicht mühelos sieht, welche Schriftstücke wichtig sind und welche für den Erbfall belanglos sind.
Es lohnt sich gerade bei internationalen Fällen, für die Beratung zum Testament einen kompetenten Fachmann für genau solche Fälle zu suchen.  Dieser Berater muß dann entweder in allen beteiligten Ländern eigene Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Testamentsvollstreckung haben oder mit einem Fachmann in jedem beteiligten Land gut zusammenarbeiten.

Falls wir Ihr Interesse geweckt haben, melden Sie sich gerne bei uns.

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