Ein Testament kann ganz einfach auf einem Blatt Papier geschrieben werden, eigenhändig und mit Unterschrift. Am besten versieht der Testator es auch mit dem aktuellen Datum und dem Ort, an dem es geschrieben wurde. Dann liegt ein wirksames Testament vor. Wo sollte man sein Testament aufbewahren oder hinterlegen?
Testament: wo aufbewahren / hinterlegen?
Eine spannende Frage ich aber: Wie stelle ich sicher, daß ein Testament auch beachtet wird? Manchmal paßt der letzte Wille nicht allen, die das Testament finden. Sie versprechen sich vielleicht mehr vom Nachlaß, wenn das Testament nicht beim Nachlaßgericht bekannt wird. Das passiert in Deutschland tagtäglich, und weil man es selten beweisen kann, kommen die Erbschleicher dann oft ungeschoren davon. Der Verfasser dieser Zeilen kennt praktische Fälle, bei denen sogar Millionenvermögen in andere Bahnen gelenkt werden sollten, indem die „liebe Verwandtschaft“ ein Testament verschwinden ließ, das ihnen pro Person nur etwas mehr als €20.000,- zukommen ließ. Manche Beteiligte haben sich mehr davon versprochen, wenn nicht das Testament sondern die gesetzliche Erbfolge angewendet wird.
Wir stehen also vor der Frage, wie man am besten dafür sorgt, daß ein Testament nach dem Tod beim Nachlaßgericht auch tatsächlich eröffnet wird. Die Lösung ist gar nicht teuer: Dafür gibt es eine offizielle Stelle, bei der jeder sein Testament hinterlegen kann, nämlich das Nachlaßgericht. Das Nachlaßgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Wer sein Testament dort hinterlegt, stellt sicher, daß das Testament nach seinem Tod auch gefunden und eröffnet wird.
Das Nachlaßgericht bekommt vom Standesamt eine Meldung über den Todesfall und schaut dann nach möglichen letztwilligen Verfügungen (Testamenten, Erbverträgen usw.). Es ist kein Problem, wenn man irgendwann einmal in einen anderen Amtsgerichtsbezirk umzieht. Die Nachlaßgerichte melden nämlich jedes hinterlegte Testament ans Zentrale Testamentsregister. Und beim Todesfall fragen sie dort auch nach, ob irgendwo in Deutschland eine letztwillige Verfügung hinterlegt ist.
Die Kosten für die Hinterlegung sind mit rund €100,- durchaus günstig. Das wird besonders dann deutlich, wenn man daran denkt, welcher Schaden entstehen kann, wenn das Testament nicht gefunden oder nicht beim Nachlaßgericht abgeliefert wird.
Muß ich das Testament selber beim Gericht hinterlegen?
Nein, das Testament kann auch zum Beispiel ein Rechtsanwalt für Sie hinterlegen. Viele Mandanten lassen ihre Testamente am Ende der Beratung vom Anwalt ihres Vertrauens zum Nachlaßgericht bringen, der das schon öfter gemacht hat. Dann ist einerseits sichergestellt, daß das Testament später beachtet wird. Andererseits müssen die Beteiligten dann nicht selber zum Gericht gehen.
Testament bei der Bank „hinterlegen“?
Immer wieder trauchen Testamente auf, die bei einer Testamentsvollstreckerabteilugn einer Bank “hinterlegt” wurden. Gerne steht dann auch drin, daß kein Schriftstück als Testament gelten soll, das nicht bei dieser Bank hinterlegt wurde. Nachdem Banken keine Hinterlegungsstelle für Testamente sind, ist das schlichtweg Unsinn. Außerdem stellt sich die Frage, wann solche Testamente denn eröffnet werden, falls der vermögende Bankkunde irgendwann kein guter Kunde mehr ist und daher kein regelmäßiger Kontakt mehr zur Bank besteht? Wo Sie Ihr Testament aufbewahren, ist sehr wichtig für die Frage, ob Ihr Wille auch beachtet wird. Einzige offizielle Hinterlegungsstelle sind die Nachlaßgerichte, nur sie sind ans Zentrale Testamentsregister angeschlossen. Alles andere ist bei Licht betrachtet eine Geschäftemacherei, die schnell schief gehen kann. Es ist in der Praxis entscheidend, wo Sie Ihr Testament aufbewahren oder eben ei der zuständigen Stelle hinterlegen.
… und wenn man das Testament ändern oder widerrufen möchte?
Was bedeutet eine Hinterlegung des Testaments, wenn man es sich später anders überlegt und das Testament nicht mehr gelten soll? Kein Problem, auch hinterlegte Testamente kann man jederzeit ändern oder widerrufen. Hier muß man allerdings zwei Arten von Testament unterscheiden:
Herausnehmen aus der amtlichen Verwahrung des Nachlaßgerichts bedeutet nur dann den Widerruf des Testaments, wenn es ein notarielles Testament ist. Beim privatschriftlichen (also eigenhändigen) Testament ist das anders: Privatschriftliche Testamente müssen nach Herausnahme aus der amtlichen Verwahrung noch ausdrücklich widerrufen werden oder in der Absicht des Widerrufs der Regelung vernichtet werden, damit sie nicht mehr gelten.
Widerrufen kann man ein Testament auf unterschiedliche Art und Weise: Die alte Regelung kann durch ein „Widerrufstestament“ aufgehoben werden, indem einfach nur geregelt wird, daß das bisherige Testament nicht mehr gelten soll; dabei müssen die Formvorschriften für Testamente beachtet werden. Widerrufen ist ein Testament aber auch, wenn ein neueres Testament die alten Verfügungen vollständig ersetzt, auch wenn es keinen ausdrücklichen Widerruf enthält. Schließlich kann man die alten letztwilligen Verfügungen auch widerrufen, indem man sie in der Absicht des Widerrufs vernichtet, z.B. durch Shreddern im Aktenvernichter oder durch Verbrennen in einem Kamin bzw. einem dafür geeigneten Ofen.
Was mache ich mit alten Testamenten?
Wenn Sie ein Testament durch eine neue Regelung ersetzen, gibt es das alte Schriftstück noch immer, außer Sie vernichten es. Alte, widerrufene Testamente zu Hause aufbewahren ist nur gut, wenn sie möglicherweise doch noch eine Rolle spielen sollen.
Im aktuellen Erbfall des Monats hat der Verfasser einen Erbfall auf dem Schreibtisch, bei dem es 3 hinterlegte Testamente gab und außerdem 17 alte, widerrufene Testamente zu Hause herumlagen. Ein Teil davon war auch noch in fremder Sprache geschrieben, so daß im Auftrag des Nachlaßgerichts Übersetzungen erstellt wurden. Die Testamentseröffnung dauerte dann insgesamt über ein Jahr mit dem Ergebnis, daß nur 1 Testament neueren Datums gilt. Die anderen 19 Testamente wären besser aus der amtlichen Erfahrung herausgenommen und vernichtet worden, um den Erben diese Verzögerung zu ersparen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das neueste Testament unwirksam ist. Aus diesem Grund kann ein älteres Testament trotz des (unwirksamen) Widerrufs dann doch wieder gelten. Ansonsten sollten widerrufene Testamente am besten vernichtet werden, so daß sie gar nicht erst beim Nachlaßgericht eröffnet werden müssen.