Die beiden Kinder des Erblassers haben in der gesetzlichen Erbfolge zu gleichen Teilen geerbt, weil es kein Testament und keinen Erbvertrag gab. Die Kinder sind also Miterben mit einem Anteil von jeweils ½ des Nachlasses geworden. Der Nachlaß besteht aus einem Hausgrundstück in der Innenstadt und einem Wiesengrundstück am steilen Hang. Auf der Bank hatte der Erblasser nur eine überschaubare Summe angelegt, die bei weitem nicht den Wert der Immobilien erreichte.
Die Kinder des Erblassers wurden sich nicht einig, wie sie die Erbschaft aufteilen sollten. Das Haus in der Innenstadt wollen beide Erben jeweils für sich allein haben. Die Wiese sollten sie jeweils dem anderen Miterben „aufs Auge drücken“. Eine kommunale Satzung der Gemeinde schreibt nämlich vor, daß Wiesen wenigstens zweimal jährlich gemäht werden müssen. Das ist am steilen Hang kein Vergnügen. Die Wiese läßt sich für kaum etwas nutzen und wird auch sicher kein Baugrundstück werden. Diese Wiese will nicht einmal der benachbarte Landwirt geschenkt haben, geschweige denn kaufen, weil das Mähen am steilen Hang auch ihm zuviel Mühe macht.
Das Gesetz sieht für solche Fälle vor, daß eine Teilungsversteigerung nach den Regeln der Zwangsversteigerung, also durch den Rechtspfleger des örtlich zuständigen Amtsgerichts, zur Aufteilung des Nachlasses durchgeführt wird. Allerdings hilft die Versteigerung in solchen Fällen nicht weiter, in denen kein einziges Gebot abgegeben wird. In diesem Fall bleiben den Miterben im Grunde nur folgende Möglichkeiten: Entweder bleiben sie gemeinsam Eigentümer der Immobilien und teilen sich Nutzungen und Lasten. Anderenfalls könnte ein Miterbe das Hausgrundstück übernehmen und den anderen auszahlen. Damit das Problem mit der Wiese am Hang gelöst wird, könnte diese gleich mit übernommen werden, damit nicht das halbjährliche Mähen zum Streit zwischen den Erben führt. Ein Streit über wertlose Gegenstände im Nachlaß ist nämlich genauso frustrierend wie häufig.