Erbfall des Monats - November 2015

Pflichtteilsforderung bei leichter geistiger Behinderung

Wie geht ein Erbe damit um, wenn ein Pflichtteil von den Anwälten eines Erblasserkindes verlangt wird, das eine leichte geistige Behinderung hat? Diese Frage ist nicht leicht zu beantworten.

Im aktuellen Erbfall des Monats gibt es keinen vom Gericht bestellten Betreuer. Es ist nur eben eine geistige Behinderung bekannt wegen unzureichender Sauerstoffversorgung bei der Geburt des Kindes, das jetzt volljährig ist und das enterbt wurde. Der Erbe ist unsicher, ob er den Pflichtteil an das Problemkind oder an dessen Anwälten zahlen muß, ohne daß er das Risiko hat, den Pflichtteil dann womöglich später ein zweites Mal bezahlen zu müssen.

Zunächst einmal ist es so, daß einem Kind der Pflichtteil aus den Nachlässen seiner Eltern immer zusteht, und zwar unabhängig von Behinderungen oder anderen Einschränkungen. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Behinderung zur Geschäftsunfähigkeit führt, so daß nur ein wirksam bestellter Vertreter für den Pflichtteilsberechtigten Ansprüche geltend machen und Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung entgegennehmen kann.

Der Schutz von Geschäftsunfähigen hat im deutschen Recht absoluten Vorrang. Es gibt keinen Schutz der anderen Beteiligten, auch nicht wenn sie sich darauf berufen, daß die geistige Einschränkung nicht bekannt und beim besten Willen nicht erkennbar war. Wenn im Nachhinein bewiesen wird, daß der Pflichtteilsberechtigte schon bei der Bevollmächtigung der Anwaltskanzlei nicht geschäftsfähig war, dann wurde er von seinen Anwälten auch nicht wirksam vertreten. Das kann bedeuten, daß die Zahlung des Erben auf das Bankkonto der Anwaltskanzlei nicht zur Erfüllung der Pflichtteilsforderung geführt hat. Problematisch ist das beispielsweise dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht den gesamten Geldbetrag weitergeleitet bekommt, weil sein Rechtsanwalt sein Honorar oder Auslagen wie Fahrtkosten davon abzieht und einbehält.

Damit keine unbedachten Fehler mit derart gravierenden Folgen geschehen bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten, sollte vor einer Zahlung oder auch vor einem Anerkenntnis der Pflichtteilsforderung unbedingt ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der die kniffligen Probleme derartiger Fälle lösen kann. Im Einzelfall ist es nämlich zur Überraschung der meisten Menschen entscheidend, ob das Geld an den Gegner oder an seinen Anwalt bezahlt wurde.

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