Im aktuellen Erbfall des Monats hat eine Sparkasse die Kontoauszüge an die Adresse einer Bevollmächtigten geschickt. Das war zu Lebzeiten der Kontoinhaberin auch sinnvoll, weil diese dement war und die Bevollmächtigte sich um alles gekümmert hat.
Ab dem Erbfall stand die Bankverbindung dann den Erben zu, und die brauchten und wollten diese Bevollmächtigte nicht für die Verwaltung des Vermögens. Ein Miterbe widerrief die Vollmacht. Er verlangte von der Sparkasse, daß ihm die ab dem Tag des Widerrufs der Vollmacht alle Kontoauszüge zugeschickt werden. Die Sparkasse reagierte erst einmal nicht und schickte die Auszüge Monat für Monat an die ehemalige (!) Bevollmächtigte. Als der Anwalt des Erben an die Kontoauszüge erinnerte, verlangte die Sparkasse für jeden Kontoauszug € 5,-. Kaum zu glauben, aber dieser ungewöhnliche Vorgang passierte tatsächlich bei einer guten Kundin der Sparkasse, und der Kundenbetreuer in der Filiale war sogar Prokurist mit schickem Titel auf der Visitenkarte und übertariflichem Gehalt. Die meisten Betroffenen fühlen sich in so einer Situation machtlos und denken, die Bank oder Sparkasse wisse schon, was rechtmäßig ist. In diesem Fall war die Kompetenz eher recht mäßig – der Fall ist inzwischen vor Gericht gelandet.
Die Rechtslage paßt hier ganz gut zu dem, was einem der gesunde Menschenverstand schon sagt: Wenn eine Vollmacht widerrufen ist, hat die Bevollmächtigte nichts mehr damit zu tun. Das bedeutet konkret:
1.) Bei einer Bankverbindung sorgt dann unter anderem das Bankgeheimnis und der Datenschutz dafür, daß die Bank bzw. Sparkasse der Bevollmächtigten keinerlei Auskünfte mehr erteilen und erst recht nicht Kontoauszüge zuschicken darf.
2.) Gegenüber dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft als neuem Kontoinhaber wurden die Auszüge nicht erteilt. Das muß die Bank bzw. Sparkasse aber als Grundpflicht aus dem Bankvertrag leisten. Und dafür darf auch kein Geld verlangt werden, wenn bisher noch keine Kontoauszüge wirksam erteilt wurden. Wenn die Auszüge an die Adresse der Erblasserin geschickt worden wären, wäre die Situation anders. Im vorliegenden Fall gingen die Briefe von der Bank aber an die Adresse der ehemaligen Bevollmächtigten, obwohl die Vollmacht schon seit Monaten widerrufen war.
Wichtig ist in solchen Fällen, daß Sie nicht denken, sie seien machtlos gegenüber Banken und Sparkassen. Wo der „kleine Mann“ Recht hat, bekommt er es auch zugesprochen. Sie müssen sich nur darum kümmern, beispielsweise indem Sie einen Anwalt beauftragen, die kostenfreie Erteilung der Kontoauszüge einzuklagen.