Ein altes Auto steht in der Garage eines Verwandten. Und dann stirbt er, und Sie erben das Hausgrundstück und auch das alte Auto. Es fährt nicht mehr, ist schon seit Jahren nicht mehr fahrbereit. Eine Reparatur in der Werkstatt wäre teurer gewesen als der Restwert des alten PKW. Was machen Sie nun damit?
Je nach persönlicher Einstellung des Erben kommen verschiedene Möglichkeiten in Frage: Wer ein Auto selber reparieren kann und dieses Modell mag, vielleicht auch als Erinnerung an den verstorbenen Verwandten, wird es reparieren und damit fahren. Anderenfalls kommen vor allem Verkauf an einen Liebhaber (Stichwörter: Youngtimer, Oldtimer) oder die Verschrottung in Frage.
In all diesen Fällen ist aber eines wichtig: Sie brauchen Fahrzeugpapiere. Und leider ist hier immer wieder „der Wurm drin“, der Kfz-Brief ist unauffindbar. Wenn das Fahrzeug längere Zeit stillgelegt war, kommt eine Neuerteilung der Zulassungsbescheinigung oft nur in frage, wenn zu den technischen Daten in Gutachten erstellt wird; die Kosten dafür sind enorm. Das Gesetz will unter anderem verhindern, daß ein Auto im Auftrag von jemand anderem als dem Halter verkauft oder verschrottet wird. Für neue Papiere ist ein kleiner „Papierkrieg“ nötig, und wenn bei einer Erbengemeinschaft nicht alle Miterben unterschreiben, ist es kaum möglich, ohne Gerichtsverfahren an neue Papiere zu kommen. Hier hilft notfalls der Gang zu einem Rechtsanwalt, der auf Erbrecht spezialisiert ist.
Der Vorteil neuer Papiere ist, daß Kfz-Hersteller seit einigen Jahren dazu verpflichtet sind, ihre Altfahrzeuge zurückzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. Bei ganz alten Autos gilt das nicht, wobei hier eine ganz andere Möglichkeit offensten kann, nämlich die Verschrottung ohne Papiere. Ob das ausnahmsweise möglich ist, hängt vom Einzelfall ab. Damit die Garage für ein neues Auto oder anderweitige Nutzung freigemacht werden kann, lohnt es sich, das abzuklären.