Der Erbe hat einen Fachanwalt für Erbrecht beauftragt, einen Erbschein zu beantragen als Nachweis, daß er Erbe geworden ist und die geerbten Immobilien im Grundbuch auf seinen Namen umgeschrieben werden.
Nun verlangte das Nachlaßgericht eine eidesstattliche Versicherung über Tatsachen, die im Antrag erklärt wurden. Davon kann das Gericht absehen, in unserem Erbfall des Monats wurde aber darauf bestanden.
Im Gesetz steht, daß der Antrag auf einen Erbschein nicht vom Notar beurkundet zu werden braucht. Lediglich die eidesstattliche Versicherung über bestimmte Tatsachen, die im Erbscheinsantrag aufgeführt werden, muß entweder beim Nachlaßgericht oder beim Notar beurkundet werden. Falls ein Notar trotzdem einen Erbscheinsantrag mit beurkunden will, obwohl bereits ein Antrag schriftlich vom Erben selber bzw. über einen Rechtsanwalt gestellt wurde, dann wird der Notar fast doppelt so hohe Gebühren berechnen, die aber überflüssig sind und keinesfalls dem Willen des Mandanten entsprechen; das darf der Notar nicht machen, der Betroffenen kann eine Beschwerde bei der Notarkammer einlegen oder eine gerichtliche Überprüfung der Gebührenrechnung beim Landgericht beantragen.
Im aktuellen Erbfall des Monats kam es nicht ganz so weit. Der Erbe ließ sich zum Notar begleiten durch den Anwalt seines Vertrauens, weil er selber noch nie so einen Termin erlebt hatte und sich nicht sicher fühlte. Der Anwalt hatte bereits den Wortlaut der eidesstattlichen Versicherung vorbereitet, die der Notar nur noch vorzulesen und „abzustempeln“ brauchte. Eigentlich ist es nicht nötig, sich in einem derartigen Termin vom Rechtsanwalt begleiten zu lassen. Allerdings hatte die Assistentin des Notars für den Beurkundungstermin einen anderen Wortlaut der eidesstattlichen Versicherung ausgedruckt als den, der dem Notariat zugeschickt worden war. Und „aus Versehen“ war gleichzeitig ein Erbscheinsantrag mit abgedruckt, der die Notargebühr ungefähr verdoppelt hätte, obwohl der Anwalt ihr bereits im Vorfeld geschrieben hatte, in welchem Gesetz und in welchem Fachbuch ausdrücklich steht, daß der Erbscheinsantrag überhaupt nicht beurkundet werden muß und beim Nachlaßgericht bereits ein Erbscheinsantrag vorliegt, der vom Nachlaßrichter in keiner Weise beanstandet wurde. Wenn der Anwalt nicht diskret darauf hingewiesen hätte, daß das gar nicht nötig ist, dann hätte der Erbe gar nicht gemerkt, daß ihm eine teure Erklärung untergeschoben werden sollte. Normalerweise passiert das nicht, an diesem realen Beispiel sieht man aber, daß Vorsicht die Mutter der Porzellankiste ist und ein guter Rat vom Fachanwalt einem so manche teure Überraschung erspart. Das Anwaltshonorar fürs Mitgehen zum Notartermin war gut investiertes Geld. Es reicht nämlich, wie bereits erwähnt, vollkommen aus, wenn der Erbe in einem Schreiben ans Nachlaßgericht alle erforderlichen Angaben macht.