Wer viele Erbfälle sieht, schaut im Lauf der Jahre auch in viele Abgründe. Aktuell geht es im Erbfall des Monats mal wieder um Erbschleicherei. Und wieder einmal ist die Erbschleicherin sich selbst im Weg, indem sie ihr Verhalten maßlos übertreibt, und sie riskiert dadurch sogar einen Aufenthalt im Gefängnis. Was ist in diesem Fall passiert? – Ein Witwer erlebte seinen zweiten Frühling. Seine neue Flamme war allerdings nicht nur an seiner Person interessiert, sondern auch an seinem Vermögen. Sie ließ sich schon bald von ihm ein Grundstück schenken, das sie nach kurzer Zeit verkaufte. Sie bewegte ihn auch dazu, seine Wohnung aufzugeben und zu ihr zu ziehen. Bei der Gelegenheit ‘half’ sie ihm auch dabei, von seiner jahrzehntelangen Hausbank zu ihrer Sparkasse zu wechseln und ließ sich eine Kontovollmacht erteilen. Sein Testament änderte er allerdings nicht mehr, sein Sohn blieb Alleinerbe.
Als der Erbfall eintrat, kam es zu einigen unangenehmen Überraschungen: Der Sohn erfuhr erst nach der Beerdigung, daß sein Vater verstorben war. Dennoch sollte er die Beerdigung bezahlen. Und obwohl bei der Beerdigung der Mutter extra ein Doppelgrab auch für den Vater reserviert wurde, hatte die Lebensgefährtin ein neues Doppelgrab bestellt, in dem auch für sie selber Platz sein sollte; der Sohn des Verstorbenen sollte auch das zukünftige Grab der Lebensgefährtin mit bezahlen, die ihm die Beerdigung seines Vaters verschwiegen hatte. Was der Verstorbene am Ende selber wollte, kann man schwer feststellen; nachdem der Sohn zahlen soll, wäre es aber sicher das mindeste gewesen, ihn vom Todesfall zu informieren und natürlich auch von Zeit und Ort der Beerdigung. Der Erbfall hatte somit schon ohne ersichtlichen Grund einen konfliktträchtigen Anfang.
Danach kam es immer dicker: Der Sohn wollte wissen, ob die Erbschaft überschuldet ist. Die Lebensgefährtin seines Vaters verweigerte ihm aber Auskünfte und weigerte sich, Kontoauszüge herauszugeben, die ja an ihre Adresse geschickt wurden. Sie behauptete auch, es gebe keinerlei Nachlaßgegenstände und auch keine Kontoauszüge in ihrem Besitz, obwohl der Erblasser doch mit ihr die Wohnung geteilt hatte und er wenigstens persönliche Gegenstände und Dokumente hinterlassen haben muß, die jetzt dem Sohn als Alleinerben zustehen.
Vermutlich dachte die Erbschleicherin sich dabei, daß der Sohn nicht schlau genug sei, die neue Bankverbindung seines Vaters herauszufinden. Dabei schätzte sie den Sohn ihres verstorbenen Lebensgefährten aber falsch ein. Außerdem ließ der sich unterstützen von einem Fachanwalt für Erbrecht, der sich auch gerade mit Banken gut auskennt. Es war ein Kinderspiel herauszufinden, wann die alte Bankverbindung aufgelöst wurde und wohin das Geld damals ging. Auch die aktuellen Kontostände waren schnell in Erfahrung gebracht.
Als die Lebensgefährtin auf die notariell beurkundete Grundstücksschenkung angesprochen wurde, konnte ihr Anwalt nicht länger leugnen, daß es überhaupt etwas derartiges gab. Er versuchte sich mit ‘kreativer’ Argumentation: Das sei eigentlich keine Schenkung, sondern der Erblasser habe ihr das Eigentum übertragen für den absehbaren Pflegeaufwand. Der Erblasser war tatsächlich am Ende seines Lebens pflegebedürftig und konnte nicht einmal mehr an der Supermarktkasse selber bezahlen. Zur Zeit der Schenkung war das aber noch anders, und im Vertrag steht ausdrücklich ein Ausschluß jeglicher Gegenleistungen, egal ob Geldzahlung, Pflegeleistung oder anderweitig.
Es stellte sich dann auch noch heraus, daß vom Konto des Erblassers fast jeden Monat höhere Beträge bar abgehoben wurden und außerdem an die Lebensgefährtin Überweisungen getätigt wurden – und ausgerechnet in der Zeit, in der er das dann wegen Pflegebedürftigkeit definitiv nicht mehr selber tun konnte. Nach seinem Tod wurde dann durch Bevollmächtigte sein Konto aufgelöst und das restliche Guthaben an die Lebensgefährtin überwiesen. Trotzdem ließ sie ihren Anwalt lügen, sie habe nicht über Geld ihres Lebensgefährten verfügt und sie wisse auch nicht, wo dessen Vermögen hinkommen ist. Der Gipfel war dann, daß sie vehement verlangte, die Kosten für die Bestattung ersetzt zu bekommen, die sie heimlich hinter dem Rücken des Sohns organisiert hatte.
In solchen Fällen gibt es mehrere Möglichkeiten, wie man damit umgeht. Meistens wird im Zivilprozeß erst einmal Auskunft und am Ende Herausgabe der Erbschaftsgegenstände eingeklagt. Eine Alternative ist es, in derartigen Fällen Strafanzeige zu erstatten, damit die Staatsanwaltschaft den Verdacht der Unterschlagung prüft und der Anzeigeerstatter dann im Rahmen einer Akteneinsicht die Details zu den Machenschaften der Erbschleicherin erfährt.