Ein Erblasser hinterließ drei Brüder, die ihn gemeinsam beerbten. Einer der drei Erben ließ sich eine Vollmacht erteilen, damit er beim Nachlaßgericht für alle drei Brüder sprechen und den Erbschein für alle beantragen konnte. Er kümmerte sich auch um die Bestattung des verstorbenen Bruders. Ein Dreivierteljahr später schickte er eine handschriftliche Aufstellung von Beerdigungskosten mit Zahlungsaufforderung an die beiden Miterben; er wollte die aufgelisteten Kosten von seinen Miterben mit der jeweiligen Erbquote auf sein eigenes Bankkonto bezahlt bekommen. Sonst hat er in der ganzen Zeit nichts von sich hören lassen. Bei seiner Zahlungsaufforderung waren auch keine Quittungen oder sonstigen Belege dabei.
Ein Miterbe hatte den Eindruck, daß das so doch nicht richtig sein kann. Er ging zum Fachanwalt für Erbrecht und ließ sich beraten, was nun richtig ist. Der Rat war relativ einfach: Wer etwas haben will, was der andere nicht nachvollziehen kann, sollte den Anspruch plausibel darstellen. Es reicht nicht aus, Ansprüche lediglich zu behaupten, sondern es sind in der Regel auch Belege nötig, mit denen die Ansprüche transparent gemacht werden. Dazu gehört gerade bei Bestattungskosten üblicherweise eine Kopie des Vertrags mit dem Bestattungsdienst, außerdem eine Quittung über die Zahlung.
Die Quittung ist aus einem ganz einfachen Grund wichtig: Eine Erstattung von verauslagten Kosten kann nur derjenige verlangen, der auch tatsächlich mit seinem eigenen Geld bezahlt hat. Häufig werden Bestattungskosten aber vom Bankkonto des Erblassers bezahlt oder auch einmal mit Bargeld aus dem Nachlaß. Und dann brauchen die Miterben nicht noch einmal dafür zu bezahlen, weil ja schon zu Lasten des Nachlasses, also mit Geld aus der Erbschaft, bezahlt wurde. Solange gar keine Belege gezeigt werden, brauchen die Miterben also erst einmal nur darauf zu bestehen, daß ihnen Belege vorgelegt werden. Bis dahin brauchen sie nicht zu bezahlen.
Im vorliegenden Fall ist es außerdem ungewöhnlich, daß auf der einen Seite vor einem Dreivierteljahr Vollmachten erteilt wurden, damit der eine Miterbe auch im Namen der anderen Miterben den Erbschein beantragen kann. Auf der anderen Seite erteilt der Bevollmächtigte aber von sich aus keine Auskunft, was er bisher getan hat, ob es inzwischen einen Erbschein gibt oder was gegebenenfalls noch fehlt. Die Dauer des Erbscheinsverfahrens ist überdurchschnittlich lang, aber auch nicht ganz ungewöhnlich. Eine Mitteilung über den Sachstand sollte der Bevollmächtigte aber schon einmal geben. Denn auch für das, was man mit einer Vollmacht erledigt, muß nachvollziehbar Auskunft gegeben werden. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, nach dessen Regeln der Bevollmächtigte einen sogenannten Auftrag gemäß BGB §§ 662 – 674 ausübt, und zwar gerade auch dann, wenn er nicht dafür bezahlt wird. Informationen muß der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber auf jeden Fall erteilen.