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Bearbeitungsgebühr für Verbraucherkredit rechtswidrig

Der Bundesgerichtshof hat eine verbraucherfreundliche Entscheidung zum Konsumentenkredit getroffen: Wenn eine Bank in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Privatkunden für Kredite ein Bearbeitungsentgelt (oft auch Bearbeitungsgebühr oder Bearbeitungsvergütung genannt) verlangt hat, stellt das in aller Regel eine ungerechtfertigte Bereicherung der Bank dar; die Kunden können dann verlangen, daß die Bank diese Kosten zurückerstattet. Im Detail handelt es sich um folgende wesentliche Punkte in der relativ langen BGH-Entscheidung: 

Banken hatten in Ihren Formularen bzw. Online-Masken für den Abschluss von Konsumentendarlehen neben dem Zins auch eine einmalige Zahlung von z.B. 1% der Darlehenssumme vorgesehen für die Bearbeitung des Kreditantrags, Prüfung der Bonität des Kunden und Bereitstellen des Darlehensbetrags. Diese Vergütung sollte dann auf den Brutto-Darlehensbetrag draufgeschlagen werden. 

Solche Regelungen der Bank sind im Sinne von BGB § 307. Dafür reicht es aus, wenn das Entgelt beim Abschluss der Online-Darlehensverträge für die zukünftige Einbeziehung in Vertragstexte auf dem Onlineformular des Kreditinstituts gespeichert ist, anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages dann der genaue Betrag errechnet und in ein Leerfeld in der Vertragsurkunde eingesetzt wird. 

Diese Vergütung darf nicht zusätzlich zum Zins verlangt werden. Beim Darlehensvertrag stellt der Zins nämlich nach der gesetzlichen Regelung in BGB § 488 Abs. 1 Satz 2 den laufzeitabhängigen Preis für die Kapitalnutzung dar. 

Bei der sogenannten Inhaltskontrolle, also der Prüfung der AGB auf ihre Wirksamkeit, halten solche Klauseln über Bearbeitungsentgelte der Banken und Sparkassen vor Gericht nicht stand. Sie sind unwirksam, weil ein laufzeitunabhängiges Entgelt für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung widerspricht und dabei die Kunden der Geldinstitute unangemessen benachteiligt. 

Häufig versuchen Banken aber, ihren Kunden die Rückzahlung zu verweigern. Zu hören sind dann Scheinargumente wie z.B., die Bonitätsprüfung sei im Interesse des Kunden oder auch daß die BGH-Urteile nicht gegen diese Bank ergangen sind. In der Praxis hilft dann nur, daß ein Rechtsanwalt beauftragt wird, der die aktuellen BGH-Entscheidungen kennt und der Bank klarmacht, daß der Kunde die angedrohte Klage auf Rückzahlung wirklich ernst meint. Nachdem die meisten Menschen ihre Ankündigung nicht wahrmachen, vor Gericht gehen zu wollen, lassen sie sich oft nur noch durch Anwaltsschreiben beeindrucken. 

Eine Hürde gibt es aber noch für Bankkunden: Die Verjährung von 3 Jahren zum Jahresende schließt in der Regel aus, daß Zahlungen aus der Zeit vor 2011 zurückverlangt werden können.

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