Wenn die testamentarische Erbquote eines Pflichtteilsberechtigten geringer ist als die Hälfte der gesetzlichen Erbquote, kann er von den Miterben das verlangen, was zu seiner Pflichtteilsquote fehlt (BGB § 2305). Dafür braucht die Erbschaft nicht ausgeschlagen zu werden. Völlig anders ist dagegen der Fall, wenn der Wert der Erbschaft durch Beschränkungen oder Beschwerungen des Erbteils ausgehöhlt wird.