Mit einer letztwilligen Verfügung kann einem Begünstigten auch der Nießbrauch an einem Gegenstand vermacht werden. Häufig wird das bei Immobilien gemacht. Dann kann der Nießbraucher von dem bzw. den Erben verlangen, daß ihm ein sehr weitgehendes Nutzungsrecht an dieser Sache eingeräumt wird. Er darf vor allem selbst darin wohnen oder auch die Immobilie vermieten. Bei den Kosten ist die Aufteilung nach der gesetzlichen Regel – salopp ausgedrückt – so verteilt, daß der Nießbrauchberechtigte die regelmäßig anfallenden Kosten wie etwa Grundsteuer und Schönheitsreparaturen bezahlt, während der Erbe als Eigentümer bei Sanierungen in der Pflicht sein kann. Die Aufteilung der Erhaltungspflichten und der Kosten dafür läßt sich aber auch anders regeln, was allein schon im Hinblick auf Steuervorteile bei der Einkommensteuer sehr sinnvoll ist. Allerdings dürfen die Steuervorteile einen nicht dafür blind machen, daß der Nießbraucher die Sache nicht dauerhaft besitzt sondern spätestens bei seinem Tod der Eigentümer wieder die Nutzungen bekommt. Das kann im Einzelfall zu unglücklichen Ergebnisses führen, wenn eine teure Sanierung oder ein Umbau vom Nießbraucher bezahlt wurde und der Nießbrauch kurz darauf an den Eigentümer zurückfällt; dann hat der Nießbraucher bzw. bei dessen Tod sein Erbe nichts von den Investitionen.
Außerdem ist es in der Praxis so, daß eine Sache, bei der der Eigentümer mit einem Nießbrauch belastet ist, nicht so leicht verkauft werden kann. Damit ein Kaufinteressent auch tatsächlich etwas von seinem Kauf hat, müßte ja neben dem Verkäufer auch der Nießbraucher „mit im Boot sein“, er müßte freiwillig auf den Nießbrauch verzichten, damit der Käufer die Sache nutzen kann.
Bei guter Beratung, die die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls bedenkt, kann ein Nießbrauchsvermächtnis viele gute Lösungen bewirken. Bei laienhaften Formulierungen im Testament kommt es aber gerade beim Nießbrauch oft zu einem unangenehmen Streit.